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Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
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für letztere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen deranderen kentrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie vonden eigenen Unterthanen, erheben werden.

Findet der Gebrauch einer Waage - oder Krahnen-Einrichtungnur zum Behufe einer zollamtlichen Kontrolle statt, so tritt eineGebühren-Erhebung bei schon einmal zollamtlich verwegenen Waarennicht ein.

Art. 18 . Die kentrahirenden Staaten wollen auch fernergemeinschaftlich dahin wirken, das; durch Annahme gleichförmigerGrundsätze die Gewerbsamkcit befördert und der Befugnis; der Un-terthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerbzu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.

Von den Unterthanen des einen der kentrahirenden Staaten,welche in dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbetreiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo dergegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtetwerden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gcwerbs-Ver-hälrnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.

Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welcheblos; für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oderReisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselbenbei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtig-ung zu diesen; Gewerb-Betriebe in dem Vereins-Staate, in wel-chem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen'Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Ge-werbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keineweitere Abgabe dafür zu entrichten verpflichtet seyn.

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Aus-übung des Handels und zum 'Absätze eigener Erzeugnisse oder Fab-rikate in jeden; Vereins-Staate die Unterthanen der übrigen kon-trahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behan-dclr werden.

Art. is. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel derUnterthanen sämmtlicher Vereins-Staaten gegen völlig gleiche Ab-gaben, wie solche von den Königl. Preusz. Unterthanen entrichtetwerden, offenstehen; auch sollen die in fremden See - und anderenHandcls-Plätzen angestellten Konsuln einer oder der anderen derkentrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen derübrigen kentrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichstmit Rath und That anzunehmen.

Art. so. Zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systemsgegen den Schleichhandel und ihrer inneren Vcrbrauchs-Abgabcngegen Defraudationen, haben die kentrahirenden Staaten ein gemein-sames Cartcl abgeschlossen, welches sobald als möglich, spätestensaber gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Vertrage, in Ausführunggebracht werden soll.

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