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Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
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schastlichcs Münz-System übereingekommen seyn werden, soll dieBezahlung der Zoll-Abgaben in jedem Staate nach dem Münz-füße geschehen, nach welchem die Entrichtung der übrigen Landcs-Abgaben statt findet.

Es sollen aber schon jetzt die Gold- und Silber-Münzen dersämmtlichen kontrahirenden Staaten mir Ausnahme der Scheide-Münze bei allen Hebcstellen des gemeinsamen Zoll-Vereinsangenommen und zu diesem Behufe die Valvations-Tabellenöffentlich bekannt gemacht werden.

Art. is. Die Wasser-Zolle oder auch Wege-Geldgebührenauf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffs-Gefäßtreffen (Recognirions-Gebührcn), sind von der Schiffahrt auf sol-chen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongres-ses oder besondere Staats-Verrräge Anwendung finden, fernergegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hier-über nichts Besonderes verabredet wird.

In letzterer Hinsicht wollen die kontrahirenden Staaten, wasinsbesondere die Schiffahrt auf dem Rhcine und dessen Neben-Flüssen betrifft, unverzüglich in Unterhandlung treten, um zu einerVereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus- undDurchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vercins-Lande auf dengenannten Flüssen in den Schifffahrts-Abgabcn, nut stetem Vor-,behalten der Recognicions-Gebühren, wo nicht ganz befreit, dochmöglichst erleichtert wird.

Alle Begünstigungen, welche ein Ncrcins-Staat dem Schiff-fahrts-Betriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs genanntenFlüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maße auch der Schiff-fahrt der Unterthanen der anderen Vcreins-Sraatcn zu Gutekommen.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kon-greß-Akre noch andere Sraats-Verrräge Anwendung finden, werdendie Wasser-Zölle nach den privativcn Anordnungen der betreffendenRegierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen dieUnterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Waaren undSchiffsgcfäße überall gleich behandelt werden.

Art. 16. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung des Vereins in Vollzug gesetzt wird, sollen in den zumZoll-Vereine gehörigen Gebieten alle etwa noch bestehenden Staycl-uiid Umschlags-Rechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung,Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in denFällen, in welchen die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung oder die be-treffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Art. 17 . Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fahr-, Hafen-,Waage-, Krahnen- und Niederlage-Gebühren und Leistungen fürAnstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollennur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und