Königreichen Bayern und Würtcmbcrg zur Surrogirung des Weg-geldes von eingehenden Gütern eingeführte fire Zoll-Beischlag, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fähr-Gelder, oder, unterwelchem andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Un-terschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder einesPrivat-Berechtigten, namentlich einer Commune geschieht, nur indem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, alssie den gewöhnlichen Herstcllungs- und Untcrhaltungs-Kosten an-gemessen sind.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vomJahre 18L8 bestehende Chaussee-Geld soll als der höchste Satzangesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden Staatenüberschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorspcrr- und Pflaster-Geldernsollen auf chausstrten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vor-stehenden Grundsätze gemäß aufgehoben, und die Orts-Pflasterden Chaussee-Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davonnur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebungkommen.
Art. t4. Die kontrahirenden Regierungen wollen dahinwirken, daß in ihren Landen ein gleiches Münz-, Maß- undGewichts-System in Anwendung komme, hierüber sofort besondereUnterhandlungen einleiten -lassen, und die nächste Sorge auf dieAnnahme eines gemeinschaftlichen Zoll-Gewichtes richten.
Sofern die dcsfallsigc Einigung nicht bereits bei der Ausfüh-rung des Vertrages zum Grunde gelegt werden könnte, werdendie kontrahirenden Staaten zur Erleichterung der Versendung vonWaaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an denZoll-Stellen (so weit dies noch nicht zur Ausführung gebrachtseyn sollte) bei den in ihren Zoll-Tarifen vorkommenden Maß-und Gewichts-Bestimmungen eine Reduction auf die Maße undGewichte, welche in den Tarifen der anderen kontrahirenden Staa-ten angenommen sind, entwerfen, und zum Gebrauche sowohl ihrerZoll-Aemter als des Handel treibenden Publikums öffentlich be-kannt machen lassen.
Der gemeinschaftliche Zoll-Tarif (Artikel 4) soll in zweiHaupt-Abtheilungen, nach dem Preußischen und nach dem Baye-rischen Maß-, Gewichts- und Münz-System ausgefertigt werden.
Die Declaration, die Abwägung und Messung der zollbarcnGegenstände soll in Preußen nach Preußischem, in Bayern undWürtemberg nach Bayerischem Maße und Gewichte, in den Hes-sischen Landen nach dem daselbst gesetzlich eingeführten Maße undGewichte geschehen. In den Ausfertigungen der Zoll-Behörden istaber die Quantität der Waaren zugleich nach einer der beidenHaupt-Abtheilungen des gemeinschaftlichen Tarifs auszudrücken.
So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemein-