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Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
Entstehung
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Königreichen Bayern und Würtcmbcrg zur Surrogirung des Weg-geldes von eingehenden Gütern eingeführte fire Zoll-Beischlag, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fähr-Gelder, oder, unterwelchem andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Un-terschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder einesPrivat-Berechtigten, namentlich einer Commune geschieht, nur indem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, alssie den gewöhnlichen Herstcllungs- und Untcrhaltungs-Kosten an-gemessen sind.

Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vomJahre 18L8 bestehende Chaussee-Geld soll als der höchste Satzangesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden Staatenüberschritten werden.

Besondere Erhebungen von Thorspcrr- und Pflaster-Geldernsollen auf chausstrten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vor-stehenden Grundsätze gemäß aufgehoben, und die Orts-Pflasterden Chaussee-Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davonnur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebungkommen.

Art. t4. Die kontrahirenden Regierungen wollen dahinwirken, daß in ihren Landen ein gleiches Münz-, Maß- undGewichts-System in Anwendung komme, hierüber sofort besondereUnterhandlungen einleiten -lassen, und die nächste Sorge auf dieAnnahme eines gemeinschaftlichen Zoll-Gewichtes richten.

Sofern die dcsfallsigc Einigung nicht bereits bei der Ausfüh-rung des Vertrages zum Grunde gelegt werden könnte, werdendie kontrahirenden Staaten zur Erleichterung der Versendung vonWaaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an denZoll-Stellen (so weit dies noch nicht zur Ausführung gebrachtseyn sollte) bei den in ihren Zoll-Tarifen vorkommenden Maß-und Gewichts-Bestimmungen eine Reduction auf die Maße undGewichte, welche in den Tarifen der anderen kontrahirenden Staa-ten angenommen sind, entwerfen, und zum Gebrauche sowohl ihrerZoll-Aemter als des Handel treibenden Publikums öffentlich be-kannt machen lassen.

Der gemeinschaftliche Zoll-Tarif (Artikel 4) soll in zweiHaupt-Abtheilungen, nach dem Preußischen und nach dem Baye-rischen Maß-, Gewichts- und Münz-System ausgefertigt werden.

Die Declaration, die Abwägung und Messung der zollbarcnGegenstände soll in Preußen nach Preußischem, in Bayern undWürtemberg nach Bayerischem Maße und Gewichte, in den Hes-sischen Landen nach dem daselbst gesetzlich eingeführten Maße undGewichte geschehen. In den Ausfertigungen der Zoll-Behörden istaber die Quantität der Waaren zugleich nach einer der beidenHaupt-Abtheilungen des gemeinschaftlichen Tarifs auszudrücken.

So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemein-