Druckschrift 
Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
Entstehung
Seite
10
Einzelbild herunterladen
 

10

schriebene Weise dargcthan ist, das; sie als ausländisches Ein-oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einerErhcbungs-Bchordc dcS Vereins bereits bestanden haben, oderderselben noch unterliegen, und eben so wenig diejenigen imUmfange des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nurdurch einen Vereins-Staat transitiren, um entweder in einenanderen Vereins-Staat oder nach dem Auslande geführt zuwerden.

8) Die AusglcichungS-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staa-tes zu Gute, wohin die Versendung erfolgt. Insofern sienicht schon im Lande der Versendung für Rechnung des ab-gabcberechtigtcn StaateS erhoben worden, wird die Erhebungim Gebiete des letzteren erfolgen,g) Es sollen in jedem der kontrahirendcn Staaten solche Einrich-tungen getroffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabc in dem Vcrcinslande, aus welchem die Versendungerfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gelegenstenZoll- oder Stcuer-Bchorde entrichret, oder ihre Entrichtungdurch Anmeldung sicher gestellt werden kann.

10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebcrein-kunft festgesetzt seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegen-ständen, welche emer Ausglcichungs-Abgabc unterliegen, inder Art beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschied der trans-portirten Quantitäten, in das Gebiet des abgabebcrcchtigtenStaates nur auf den im Artikel 8 bezeichneten, oder nochanderweit zu bestimmenden Straßen eingeführt und an dendort einzurichtenden Anmelde-und Hcbcstcllcn angemeldet undr«8ji. versteuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folgehieven der Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eineAusgleichungs-Abgabc nicht zu entrichten ist, einer weiteren,als der in dem oben gedachten Artikel angeordneten, Auf-sicht unterworfen seyn wird.

Art. 12. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgabcn, welche in demBereiche der Vereins-Ländcr von anderen, als den im Artikel 11bezeichneten Gegenständen erhoben werden, so wie der im Großhcr-zogthume Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken,wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung stattfinden,dergestalt, daß das Erzeugnis; eines anderen Vcreins-Staates unterkeinem Verwände hoher belastet werden darf, als daS inländische.

Derselbe Grundsatz findet auch Lei den Zuschtags-Abgabcn undOktrois statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhobenwerden, so weit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der Be-stimmung des Art. 11. No. « unzulässig sind.

Art. 13. Die contrahirendcn Staaten erneuern gegenseitigdie Verabredung über den Grundsatz, das; Chaussee-Gelder oderandere statt derselben bestehende Abgaben, wie z. L. der in den