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schriebene Weise dargcthan ist, das; sie als ausländisches Ein-oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einerErhcbungs-Bchordc dcS Vereins bereits bestanden haben, oderderselben noch unterliegen, und eben so wenig diejenigen imUmfange des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nurdurch einen Vereins-Staat transitiren, um entweder in einenanderen Vereins-Staat oder nach dem Auslande geführt zuwerden.
8) Die AusglcichungS-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staa-tes zu Gute, wohin die Versendung erfolgt. Insofern sienicht schon im Lande der Versendung für Rechnung des ab-gabcberechtigtcn StaateS erhoben worden, wird die Erhebungim Gebiete des letzteren erfolgen,g) Es sollen in jedem der kontrahirendcn Staaten solche Einrich-tungen getroffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabc in dem Vcrcinslande, aus welchem die Versendungerfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gelegenstenZoll- oder Stcuer-Bchorde entrichret, oder ihre Entrichtungdurch Anmeldung sicher gestellt werden kann.
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebcrein-kunft festgesetzt seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegen-ständen, welche emer Ausglcichungs-Abgabc unterliegen, inder Art beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschied der trans-portirten Quantitäten, in das Gebiet des abgabebcrcchtigtenStaates nur auf den im Artikel 8 bezeichneten, oder nochanderweit zu bestimmenden Straßen eingeführt und an dendort einzurichtenden Anmelde-und Hcbcstcllcn angemeldet undr«8ji. versteuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folgehieven der Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eineAusgleichungs-Abgabc nicht zu entrichten ist, einer weiteren,als der in dem oben gedachten Artikel angeordneten, Auf-sicht unterworfen seyn wird.
Art. 12. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgabcn, welche in demBereiche der Vereins-Ländcr von anderen, als den im Artikel 11bezeichneten Gegenständen erhoben werden, so wie der im Großhcr-zogthume Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken,wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung stattfinden,dergestalt, daß das Erzeugnis; eines anderen Vcreins-Staates unterkeinem Verwände hoher belastet werden darf, als daS inländische.
Derselbe Grundsatz findet auch Lei den Zuschtags-Abgabcn undOktrois statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhobenwerden, so weit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der Be-stimmung des Art. 11. No. « unzulässig sind.
Art. 13. Die contrahirendcn Staaten erneuern gegenseitigdie Verabredung über den Grundsatz, das; Chaussee-Gelder oderandere statt derselben bestehende Abgaben, wie z. L. der in den