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Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
Entstehung
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e) Im Großhcrzogthume Hessen vonBier.

Es soll bei der Bestimniung und Erhebung der gedachten 'Ab-gaben nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:

j) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstände dergesetzlichen Steuer im Lande der Bestimmung von der den-selben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande der Her-kunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse gegen die-jenigen Vercins-Lande gänzlich weg, wo eine gleich hoheoder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugnis; gelegt ist.

r) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Er-zeugnissen der betheiligten Staaten eintreten, haben auchVeränderungen in den Ausgleichungs-Abgaben, jedoch stetsunter Anwendung des vorher (t) aufgestellten Grundsatzeszur Folge.

Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Aus-gleichungs-Abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls dieErhöhung wirklich in Anspruch genommen wird, eine Ver-handlung darüber zwischen den betheiligten Staaten, undeine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit nach den Be-stimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen.

I) Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze derSteuern von inländischem Traubenmost und Wein, vom Ta-backsbau und Branntwein, so wie die gegenwärtig in Bayernbestehende Steuer von inländischem geschroteten Malz und Bier(Malz-Aufschlag), sollen jedenfalls den höchsten Satz desjeni-gen bilden, was in einem Vereins-Staate, welcher jene Steu-ern eingeführt hat oder künftig etwa einführen sollte, an Aus-glcichungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingang auseinem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeug-nisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betref-fende Steuer des Staates, welcher die Ausgleichungs-Abgabebezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollte.

4 ) Rückvergütungen der inländischen Staats-Steuern sollen beider Ueberfuhr der besteuerten Gegenstände in ein anderes Ver-eins-Land nicht gewährt werden.

5 ) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein,Tabacksblätter, Traubenmost und Wein, soll unter keinenUmständen eine AusgleichungS-Abgabe gelegt werden.

6) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost undWein eine Ausgleichungs-Abgabe erhoben wird, soll in keinemFalle eine weitere Abgabe von diesen Erzeugnissen, weder fürRechnung des Staates, noch für Rechnung der Communenbeibehalten oder eingeführt werden.

7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht un-terworfen, von welchen auf die in der Zoll-Ordnung vorge-