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e) Im Großhcrzogthume Hessen vonBier.
Es soll bei der Bestimniung und Erhebung der gedachten 'Ab-gaben nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:
j) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstände dergesetzlichen Steuer im Lande der Bestimmung von der den-selben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande der Her-kunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse gegen die-jenigen Vercins-Lande gänzlich weg, wo eine gleich hoheoder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugnis; gelegt ist.
r) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Er-zeugnissen der betheiligten Staaten eintreten, haben auchVeränderungen in den Ausgleichungs-Abgaben, jedoch stetsunter Anwendung des vorher (t) aufgestellten Grundsatzeszur Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Aus-gleichungs-Abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls dieErhöhung wirklich in Anspruch genommen wird, eine Ver-handlung darüber zwischen den betheiligten Staaten, undeine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit nach den Be-stimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen.
I) Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze derSteuern von inländischem Traubenmost und Wein, vom Ta-backsbau und Branntwein, so wie die gegenwärtig in Bayernbestehende Steuer von inländischem geschroteten Malz und Bier(Malz-Aufschlag), sollen jedenfalls den höchsten Satz desjeni-gen bilden, was in einem Vereins-Staate, welcher jene Steu-ern eingeführt hat oder künftig etwa einführen sollte, an Aus-glcichungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingang auseinem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeug-nisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betref-fende Steuer des Staates, welcher die Ausgleichungs-Abgabebezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollte.
4 ) Rückvergütungen der inländischen Staats-Steuern sollen beider Ueberfuhr der besteuerten Gegenstände in ein anderes Ver-eins-Land nicht gewährt werden.
5 ) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein,Tabacksblätter, Traubenmost und Wein, soll unter keinenUmständen eine AusgleichungS-Abgabe gelegt werden.
6) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost undWein eine Ausgleichungs-Abgabe erhoben wird, soll in keinemFalle eine weitere Abgabe von diesen Erzeugnissen, weder fürRechnung des Staates, noch für Rechnung der Communenbeibehalten oder eingeführt werden.
7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht un-terworfen, von welchen auf die in der Zoll-Ordnung vorge-