s
derlichen Sicherheits-Maßregeln zur Verhinderung der Ein-schwärzung verabredet werden;
x) wenn in unmittelbar an einander gränzenden Vercins-Staateneine solche Verschiedenheit der Salzpreise bestände, daß darausfür einen oder den andern dieser Staaten eine Gefahr derSalz-Einschwärzung hervorginge, so macht sich derjenigeStaat, in welchem der niedrige Salzvreis besteht, verbindlich,die Verabfolgung deS Salzes in die Gränz-Orte, binnen einesBezirks von wenigstens sechs Stunden landeinwärts, auf dengenau zu ermittelnden Bedarf jener Orte zu beschränken, unddarüber den betheiligten Nachbar-Staaten genügende Nach-weifung und Sicherheit zu gewähren.
Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen Verab-redung der betheiligten Regierungen vorbehalten.
Art. 11. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchenhinsichtlich der Besteuerung im Innern noch eine Verschiedenheit derGesetzgebung unter den einzelnen Vereins - Landen stattfindet(Art. 7. In), wird von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt,auch hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und derBrsteuerungssätze in ihren Staaten hergestellt zu sehen, und es wirddaher ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßig-keit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden,können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producentendes eigenen Staates im Verhältnisse zu den Producenten in anderenVereins-Staaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, 'Ergänzungs- oder Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegen-ständen erhoben werden:
s) Im Königreiche Preußen vonBier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.
L) Im Königreiche Bayern (zur Zeit mit Ausschluß des Rhein-Kreises) von Bier,
Branntwein,geschrotetem Malz.e) Im Königreiche Würtcmbcrg vonBier,
Branntwein,geschrotetem Malz.
6) Zm Kurfürstenthume Hessen vonBier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.