Druckschrift 
Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen
 

7

dem einen in das andere Gebiet überzuführenden Gegenstände an-zugeben haben.

Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quanti-täten, so wie überall auf den kleineren Gränz- und Markt-Verkehrund auf das Gepäck von Reisenden, findet diese Bestimmung keineAnwendung. Auch wird keine Waaren-Revision stattfinden, außerinsoweit, als die Sicherung der Ausgleichungs-Abgaben (Art. 7. I>.)eS erfordern könnte.

Art. 9 . Hinsichtlich der Einfuhr von Spiel-Karten behält esin jedem der zum Vereine gehörigen Staate» bei den bestehendenVerbots- und Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.

Art. io. In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetzt:

n) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchenKochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nichtzum Vereine gehörigen Ländern in die Vereins-Staaten, istverboten, insoweit dieselbe nicht für eigne Rechnung einer dervereinten Regierungen zum unmittelbaren Verkaufe in ihrenSalz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht;

1>) die Durchfuhr des SalzeS und der vorbezeichneten Gegenständeaus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solcheLänder soll nur mit Genehmigung der Vereins-Staaten, derenGebiet bei der Durchfuhr berührt würd, und unter den Vor-sichtS-Maaßrcgeln stattfinden, welche von denselben für nöthigerachtet werden:

<:) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörigeStaaten ist frei;

<I) waS den Salzhandcl innerhalb der Vereins-Staaten betrifft,so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nurin dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes-Regierungenbesondere Verträge deshalb bestehen,

o) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb deS Vereinsaus Staats- und Privat-Salinen Salz beziehen will, somüssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behör-den begleitet werden.

Zu diesem Ende verpflichten sich die bethciligtcn Regierun-gen, auf den Privat-Salinen einen öffentlichen Beamten aus-zustellen , der den Umfang der Production und des Absatzesderselben überhaupt zu beobachten hat;

k) wenn ein Vereins-Staat durch einen andern auS dem Auslandeoder aus einem dritten VercinS-Staate seinen Salz-Bedarf be-ziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nichtzum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so solldiesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden;jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Ver-träge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der bethei-ligten Staaten die Straßen für den Transport und die erfor-