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dem einen in das andere Gebiet überzuführenden Gegenstände an-zugeben haben.
Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quanti-täten, so wie überall auf den kleineren Gränz- und Markt-Verkehrund auf das Gepäck von Reisenden, findet diese Bestimmung keineAnwendung. Auch wird keine Waaren-Revision stattfinden, außerinsoweit, als die Sicherung der Ausgleichungs-Abgaben (Art. 7. I>.)eS erfordern könnte.
Art. 9 . Hinsichtlich der Einfuhr von Spiel-Karten behält esin jedem der zum Vereine gehörigen Staate» bei den bestehendenVerbots- und Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.
Art. io. In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetzt:
n) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchenKochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nichtzum Vereine gehörigen Ländern in die Vereins-Staaten, istverboten, insoweit dieselbe nicht für eigne Rechnung einer dervereinten Regierungen zum unmittelbaren Verkaufe in ihrenSalz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht;
1>) die Durchfuhr des SalzeS und der vorbezeichneten Gegenständeaus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solcheLänder soll nur mit Genehmigung der Vereins-Staaten, derenGebiet bei der Durchfuhr berührt würd, und unter den Vor-sichtS-Maaßrcgeln stattfinden, welche von denselben für nöthigerachtet werden:
<:) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörigeStaaten ist frei;
<I) waS den Salzhandcl innerhalb der Vereins-Staaten betrifft,so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nurin dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes-Regierungenbesondere Verträge deshalb bestehen,
o) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb deS Vereinsaus Staats- und Privat-Salinen Salz beziehen will, somüssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behör-den begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die bethciligtcn Regierun-gen, auf den Privat-Salinen einen öffentlichen Beamten aus-zustellen , der den Umfang der Production und des Absatzesderselben überhaupt zu beobachten hat;
k) wenn ein Vereins-Staat durch einen andern auS dem Auslandeoder aus einem dritten VercinS-Staate seinen Salz-Bedarf be-ziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nichtzum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so solldiesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden;jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Ver-träge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der bethei-ligten Staaten die Straßen für den Transport und die erfor-