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Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
Entstehung
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das Zoll-Gesetz,der Zoll-Tarif,die Zoll-Ordnung,

sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertragesangesehen und gleichzeitig mit demselben publicirt werden.

Art. 5. Veränderungen in der Zoll-Gesetzgebung mit Ein-schluß des Zoll-Tarifsund der Zoll-Ordnung (Artikel 4.), so wieZusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege undmit gleicher Uebereinstimmung aller Kontrahenten bewirkt werden,wie die Einführung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allenAnordnungen, welcbe in Beziehung auf die Zoll-Verwaltung all-gemein abändernde Normen aufstellen.

Art. 6. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertragestritt zwischen den kontrahircnden Staaten Freiheit des Handels undVerkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahmen an Zöllen ein,wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.

Art. 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-,Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Lan-desgränzen des bisherigen Preußisch-Hessischen und des bisherigenBayerisch-Würtcmbergischcn Zoll-Vereins auf, und es könne» alleim freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindliche Gegenständeauch frei und unbeschwert in das andere Gebiet eingeführt werden,mir alleinigem Vorbehalte:

->) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spiel-karten und Salz) nach Maasgabe der Artikel 9 und i»;k>) der im Innern der kontrahircnden Staaten gegenwärtig ent-weder mit Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einenStaate gar nicht, in dem andern aber mit Steuern belegtenund deshalb einer Ausglcichungs-Abgabe unterworfenen inlän-dischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe deS Art. 4t, und endlichv) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einemder kontrahircnden Staaten ertheilten Erfindungs-Patcnte oderPrivilegien nicht nachgemacht oder eingeführt werden könnenund daher für die Dauer der Patente oder Privilegien vonder Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat,noch ausgeschlossen bleiben müssen.

Art. 8. Der im Arr. 7 festgesetzten Verkehrs- und Abgaben-Freiheit unbeschadet, wird der Ucbergang solcher Handcls-Gegenstände,welche nach dem gemeinsamem Zoll-Tarif einer Eingangs- oder Aus-gangs-Stcuer an den Außcn-Gränzen unterliegen, auch aus denKönigl. Bayerischen und Königl. Würtembcrgischcn Landen in dieKönigl. Preußischen, Kurfürstl. Hessischen und Großherzogl. Hessi-schen Lande und umgekehrt, nur unter Jnnehaltung der gewöhnli-chen Land- und Heerstraßen und auf den schiffbaren Strömen statt-finden , und es werden an den Binnen-Gränzen gemeinschaftlicheAnmeldestellen eingerichtet werden, bei welchen die Waarenführer,unser Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Transport-Zettel, die auS