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Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
Entstehung
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Art. 1. Die dermalen zwischen den genannten Staatenbestehenden Zoll-Vereine werden für die Zukunft einen durch eingemeinsames Zolk- und Handels-System verbundenen und alledarin begriffenen Lander umfassenden Gcsammt-Verein bilden.

Art. 2. In diesen Gesammt-Vereiu werden insbesondereauch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon früher entwe-der mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile desselbendem Zoll- und Handels-Syssemc eines oder deS anderen der kon-trahircndcn Staaten beigetretcn sind, unter Berücksichtigung ihrerauf den Beitrirts-Vertragen beruhenden besonderen Verhältnissezu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossenhaben.

Art. N. Dagegen bleiben von dem Gcsammt-Vereine vor-läufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landcstheile der kontra-hirendcn Staaten, welche sich ihrer Lage wegen weder in demPreußisch-Hessischen oder in dem Bayerisch-Würtembergischen Zoll-Verbände bis jetzt befunden haben, noch desselben Grundes wegensich zur Aufnahme in den neuen Gcsammt-Verein eignen.

Es werden jedoch diejenige» Anordnungen aufrecht erhalten,welche rüeksichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landcstheile mitdem Hauvtlande gegenwärtig bestehen.

Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemein-schaftlichen Einverständnis; der kontrahirendcn Staaten bewilligtwerden.

Art. 4. In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollenübereinstimmende Gesetze über Eingangs-, Ausgangs- und Durch-gangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modificarioncn, welche, ohnedem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthüm-lichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden thcilnchmendenStaates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben.

Bei dem Zoll-Tarife namentlich sollen hierdurch in Bezugauf Eingangs- und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, wenigerfür den größeren Handels-Verkehr geeigneten Gegenständen, undin Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug derHandelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allge-mein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staa-sen als vorzugsweise wünschcnswerth erscheinen, nicht ausgeschlos-tcn seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen deS Vereinsnicht nachthcilig einwirken.

Desgleichen sott auch die Verwaltung der Eingangs-, Aus-gangs- und Durchgangs-Abgaben, und die Organisation der dazudienenden Behörden in allen Ländern des Gcsammt-Vereins, unterBerücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Ver-hältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.

Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den kontrahirendenStaaten zu vereinbarenden Gesetze und Ordnungen, namentlich: