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Art. 1. Die dermalen zwischen den genannten Staatenbestehenden Zoll-Vereine werden für die Zukunft einen durch eingemeinsames Zolk- und Handels-System verbundenen und alledarin begriffenen Lander umfassenden Gcsammt-Verein bilden.
Art. 2. In diesen Gesammt-Vereiu werden insbesondereauch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon früher entwe-der mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile desselbendem Zoll- und Handels-Syssemc eines oder deS anderen der kon-trahircndcn Staaten beigetretcn sind, unter Berücksichtigung ihrerauf den Beitrirts-Vertragen beruhenden besonderen Verhältnissezu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossenhaben.
Art. N. Dagegen bleiben von dem Gcsammt-Vereine vor-läufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landcstheile der kontra-hirendcn Staaten, welche sich ihrer Lage wegen weder in demPreußisch-Hessischen oder in dem Bayerisch-Würtembergischen Zoll-Verbände bis jetzt befunden haben, noch desselben Grundes wegensich zur Aufnahme in den neuen Gcsammt-Verein eignen.
Es werden jedoch diejenige» Anordnungen aufrecht erhalten,welche rüeksichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landcstheile mitdem Hauvtlande gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemein-schaftlichen Einverständnis; der kontrahirendcn Staaten bewilligtwerden.
Art. 4. In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollenübereinstimmende Gesetze über Eingangs-, Ausgangs- und Durch-gangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modificarioncn, welche, ohnedem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthüm-lichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden thcilnchmendenStaates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben.
Bei dem Zoll-Tarife namentlich sollen hierdurch in Bezugauf Eingangs- und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, wenigerfür den größeren Handels-Verkehr geeigneten Gegenständen, undin Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug derHandelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allge-mein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staa-sen als vorzugsweise wünschcnswerth erscheinen, nicht ausgeschlos-tcn seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen deS Vereinsnicht nachthcilig einwirken.
Desgleichen sott auch die Verwaltung der Eingangs-, Aus-gangs- und Durchgangs-Abgaben, und die Organisation der dazudienenden Behörden in allen Ländern des Gcsammt-Vereins, unterBerücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Ver-hältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den kontrahirendenStaaten zu vereinbarenden Gesetze und Ordnungen, namentlich: