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dcr Appellation nicht verglichen, und tragen auch nicht beide Tbeiledarauf an, daß die Akten ohne Weiteres zum schriftlichen Vertragdistribuict werden, so erfolgt die fernere Erörterung der Sachevor dem Aopellalionsrichcer im Wege des mündlichen Verfahrens.
ES wird hierzu eine Deputation von mindestens fünf Mit-gliedern gebildet, und es gilt hievon Alles das, was in dieserInstruktion in Beziehung auf die Deputation in erster Instanzvorgeschriebe» worden ist.
tz. 49. Bei den Vorladungen zum mündlichen Verfahrensind die Vorschriften des h. 49. der Verordnung zu beobachten.
Aum §. 55. bis 57.
h. 50. Ist die Adzitaiion und Lilisdenunziation
in erster Instanz vor der Abhaltung des Termins zurKlagebeantworkung,
und in zweiter Instanz vor der Abhaltung des Terminszur Beantwortung des Appellationsgesuchsangebracht worben, so ist der Abzitat oder Litisdenunziat noch zudiesen Terminen, sonst nur zu dem mündlichen Verfahren mitvoczuladen.
Aum zweiten Abschnitt.
§. 51. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Verfahrenbei Gerichten, welche ein Kollegium, und welche kein Kollegiumbilden, ist der:
daß bei den letzteren keine besonderen Termine zur Klage-bcantwortung und zur mündlichen Verhandlung stansinden,der auf die Klage anzuberaumende Termin vielmehr beideGeschäfte bezweckt;
daß das aufzunehmende Protokoll den ganzen Hergang, jedochnur im Resultate, so darzustellen hak, daß diese Verhandlungden historischen Theil des abzufaffenden Erkenntnisses bildet,und daß die Termine von dem Richter selbst, oder doch unterseiner unmittelbaren Aufsicht abzuhalten sind, wobei er dasProtokoll zu unterzeichnen und das tz. 25. dieser Instruktionvorgeschriebene Arrest darauf zu vermerken hat.
H. 52. Die zu erlassenden Vorladungen sind in der §. 23.dieser Instruktion bezeichneteN Form abzufassen, mit folgende»Abänderungen:
1) die Aufschrift enthält den Zusatz:
... zur Klagebcantwocrung und zum weiteren Verfahren;
2) die Urkunden müssen im Original, nicht in Abschrift ein-gereicht werden, die Worte: „oder in Abschrift" fallendaher weg;
bei der Vorladung des Klägers ist außerdem