Nur wenn in der Appellationsbeantwortung eine neue fak-tische Behausung vorgebrachc woroen ist, steht den» Appellantendie Befugniß zu, im Termine zum mündlichen Verfahren auchseinerfeil» wieder neue Umstande oder Beweismittel zu deren Wi-derlegung anzuführcn, und'deren Aufnahme zu verlangen.
tz. ü6. Die Vorladung des Appellanten zur Rechtfertigungder unvollständig befundenen Appellation muß enthalten:
1) in einer Seitenrubrik:
die Aufschrift: „Vorladung des Appellanten zur Rechtferti-gung der Appellation," sonst Alles, wie bei der Vorla-dung zur Klagebeanrwortung.
2) Im Kontext:
u) die Bestimmung des Termins,
U) die Aufforderung, selbst zu erscheinen, Alles was er zurRechtfertigung seiner Appellation anzuführen habe, vor-zutcagen, unt> über die ihm vorzuhaltendcn Gegenständesich bestimmt zu erklären, weil er spater mit keiner neuenBeschwerde und keiner neuen Thatsachc zu, Unterstützungseiner Appellation weiter werde gehört werden,und die Androhung.
Bei dieser Letzteren sind zwei Falle zu unterscheiden:
wenn die Appellarionsbeschwerden in der Appellations-anmeldung bestimmt angegeben worden find,l>. oder nicht.
In dem Falle zu I). ist die Androhung so zu fassen:daß, wenn er in dem Termine nicht erscheinen sollte, angenom-men werden würde, daß er auf die Appellation verzichte.
In dem Falle zu ist die Androhung dahin zu fassen:daß, wenn er in dem Termine nicht erscheinen sollte, ange-nommen werden würde, daß er sich lediglich auf dieVerhandlungen der ersten Instanz beziehe.
Es sind daher zwei verschiedene Formulare zu dieser Vorla-dung zu entwerfen.
h. 47. Die Vorladungen
des Appellaten zur Beantwortung der Appellation, unddes Appellanken zu eben diesem Termine,sind im wesentlichen —mit den sich von selbst ergebenden Abän-derungen — wie zum Klagebeantwortungstermine abzufassen.
In die Vorladung des Appellaten sind die Bestimmungen derHZ. 44 und 45; in die des Appellanten die Verwarnung destz. t>6 aufzunchmen.
Jum Z. 48.
h. 48. Wird der Rechtsstreit im Termine zur Beantwortung