32
3) die unter e. bcigefügte Aufforderung ganz wegzulassen, und
4) die zu ll. bezcichnele Androhung dah n abzuäüdern:
„daß, wenn er nicht z'u der bestimmten Stunde erscheine,oder ec."
Bagatellprozeß. Zum Z. 66 — 60.
tz. 53. Bagatellsachen sind diejenigen Sachen, deren Gegen-stand nach Gelbe zu schätzen ist, und den Werth von LO Thalernnicht übersteigt.
§. 54. Die Vorladung der Partheien ist eben so abzusaffen,wie im summarischen Prozeß bei Gerichten, welche kein Kollegiumbilden.
Nur der Vorladung des Verklagten ist noch folgende An-drohung beizufügen:
daß, wen» der Verklagte nicht erscheine, er für schuldigwerde erachtet werden, dem Klager die eingeklagte Summevon rc. binnen 14 Tagen zu bezahlen, und daß dieselbe vonihm auf Andringen des Letzteren exekutivisch beigetciebenwerden würde.
H. 55. Ist das mit der Vorladung verbundene Mandat we-gen Nichterscheinens des Verklagten in die Kraft eines Kontuma-cialerkenntnisses übergegangen, so sind dagegen nur die ß. 69. be-nannten Rechtsmittel zulässig, d. h. bei Gegenständen von 20 Tha-lern und darunter nur das Rechtsmittel der Restitution, bei Ge-genständen zwischen 20 bis 50 Thalern die Rechtsmittel der Re-stitution und der Appellation.
Ist der Verklagte aber erschienen, und daher ein förmlichesErkenntniß abgefaßt worden, so findet in Beziehung auf die dage-gen zulässigen Rechtsmittel folgender Unterschied statt:
a. bei Gegenständen bis zu 20 Thlrm einschließlichist nur der Rekurs nach tz. 18. Tit. 26. Prozeßordnung und Ka-binetsordre vom 8. August 1832 zulässig, wenn ein Untergerichterkannt hatte;
b. bei Gegenständen zwischen 20 bis 50 Thalern
ist die Appellation zulässig, sobald der Gegenstand der Beschwerde20 Thlr, übersteigt, wie dies im tz. 43. dieser Instruktion bemerktworden.
Zum z. 72.
h. 56. Alle Vorladungen im summarischen und Bagatell-prozesse sind zu lithographiren, die Ausfüllung derselben, die Ein-rückung der Termine, und die Unterschrift besorgt der Beamte,dem die Expeditionsgeschäste bei dieser Gattung der Prozeßsachenübertragen sind,
Berlin, den 24. Juli 1833.
Der Justiz-Minister:
gez. Mühl er.