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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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Ist von einem Kollegium oder einer Deputation von min-destens 3 Personen erkannt worden, so findet die Appellanon nurstau, wenn der Gegenstand der Beschwerde SOThlr., außer diesemFalle, wenn der Gegenstand der Beschwerde 20 Thlr. übersteigtDie Appellationösrist lauft vom Tage der Insinuation des Er-kenntnisses. So lange die jetzt bestehende Frist von 10 Tagen nichtverlängert wird, was bezweckt wird, müssen diese 10 Tage dem Appel-lanten frei bleiben, so daß einauöwartigecAppellantnocham lO.Tagenach dem Empfange des Urtels seineErklärung zur Post geben kann.Zum §. 4t und 42.

H. Es ist norhwendig, daß der Appellant bestimmt an-gibt, worüber er sich beschwert, und was er in zweiter Instanz er-kannt haben will.

Der Appellationsbericht und die Verhandlung über die Ap-pellationsrechifertigung müssen so vollständig adgefaßt sein, als obvon einer neuen Klage die Rede wäre.

Justizkommissarien sind durch Ordnungsstrafen anzuhalten,ihre Anträge in dieser Weise aufzustellzn. Es ist nicht zu dulden,daß sie sich auf frühere Anträge in der 1.Instanz beziehen; damitsie jeden Satz in ihrem Anträge rechtfertigen und weder der Geg-ner, noch der Appellalionsrichtec darüber im Zweifel bleiben, wasder Gegenstand des Rechtsmittels und des Erkenntnisses eigentlichsein soll.

Gegen die Partheien selbst ist nach §.42 der Verordnung zu, verfahren.

H §.45. Die Appellation muß bei dem Richter 1.Instanz ange-

meldet, gerechtfertigt, und vom Appellaten beantwortet werden.

,1 Ueber die Anberaumung des Termins zur Beantwortung der

W Appellationslchrift, und was in dem Termine zu beobachten ist, ent-H halten' die §§. 43 bis 46 der Verordnung die nöthigen Bestim-« mungen.

Durch die Appellationsanmcldung und Rechtfertigung, so wieÄ die Beantwortung der Appellation, werden, wie in 1. Instanz, durch>N die Klage und Klagebeantworiung die Gränzen bestimmt, inner--H halb deren sich der Rechtsstreit in der 2. Instanz bewegen soll.D Neue Beschwerdepunkte dürfen nach Ablauf der Frist zur Appella-H tionsanmeldung und desAppellationsrechtfertigungstermins, wennssi ein solcher nolhwendig ist, nicht mehr aufgestellt; neue ThatsacherrD zur Begründung der Appellation nach Einreichung der Appella-H tionsschrift, oder nach erfolgter Appcllationsrechtfertigung, nichtM mehr angeführt, und eben so wenig von Seiten des Appellaten zu-K deren Widerlegung nach Ablauf des Appellativnsbeantwortungs-termins vorgebracht werden.