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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
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zur Unterschrift vor, und arbeitet hierauf bis zur nächsten Sitzungdas Erkenntniß mit seinen Entscheidungsgründen aus, wobei erdas Referat, das Protokoll über die mündliche Verhandlung undden publizieren Uctelsentwurf zum Grunve zu legen hat.

Zum §. 37.

H. ss2. Die Ausfertigungen der Erkenntnisse, worauf dieBelehrung wegen der Rechtsmittel enihalten sein muß, werden denPartheien unmittelbar insinuirt; und wenn sie nicht am Orte desGerichts oder der nächsten Umgegend sich aufhalten, mir der Postübersandt.

Im letzteren Falle ist ein Post-Insinuations-Dokument zubesorgen, welches das Gericht entwirft, und darin den

Inhalt des SchreibensUrtels-Ausfertigung in Sachen des

N. N. wider den N. N. zu N."zu bezeichnen hat.

Dieses Insinuations-Dokument ist mit dem Ucbcrfendungs-schreiben dem Postamte zuzustellen und dasselbe zu ersuchen, dieInsinuation durch einen vereideten Postboten bewirken zu lassen,das Jnsinuations - Dokument aber mit der Bescheinigung, welcheder Empfänger, und dem Atteste über die an ihn persönlich oderseine Angehörigen erfolgte Insinuation, welches der Postbote dar-auf zu bemerken hat, zu remittiren, und die Kosten der Insinua-tion nebst den Schrcibgebühren für das Attest des Postboten, inAnsatz zu bringen.

Kömmt das Uebersendungsschreiben uneröffnct zurück, so wirdes dem Anwalt der Parthei zugestellt, die Appellationsfrist aber vdndem Tage an gerechnet, wo die Parlhci die Annahme verweigert hat.

Geht das Uebersendungsschreiben in das Ausland, so genügtcs, dasselbe auf die gewöhnliche Weise zu rekommandiren. Findetdies nach einem gewissen Orte hin nicht statt, so genügt der Em-pfangschein des kolligirenden Postamtes.

Die Bevollmächtigten der Partheien erhalten in allen FallenAbschriften der Erkenntnisse.

Zum Z. 40 und 65.

H. l»3. Bisher betrug die Appellarionssumme50 Thaler, wenn ein Obergericht und20 Thaler, wenn ein Untergerichterkannt hatte.

Durch die Verordnung vom 1. Juni ist eine Aenderung die-ser Bestimmung eingetreten. Es kömmr nicht mehr auf den Un-terschied, ob ein Ober- oder «in Uncergerichc, sondern darauf an:ob ein Gericht erkannt hat, welches ein Kollegium bildet oder nicht.