Deputation vorzukcgm. Der Dirigent prüft den Antrag, gibtdie nöthige Verfügung an, und laßt dieselbe nicht nur dem Man-datar der Partheien insinuiren, sondern auch diesen selbst ab-schriftlich mittheilen, um ihre Skellnertrerer zu koncroliren.
tz. 28. Erscheint der Verklagte und bestreitet den Anspruch,so hat der Deputirte für die Aufnahme einer vollständigen Klage-bcantwortung zu sorgen.
§. 29. Durch die Klage und Klagebeantwortung werdendie Granzen bestimmt, innerhalb deren sich der Rechtsstreit be-wegen soll. Es hak daher der Klager Alles, was er vom Ver-klagten verlangt, in seiner Klage, und der Verklagte Alles, waser gegen den Anspruch einzuwenden hat, bei der Beantwortungderselben anzubringen. Spater findet im Laufe desselben Pro-zesses keine neue Forderung und keine neue Gegenforderung statt.Der Klager darf sein Klagcfundamcnt nicht andern, der Verklagtein dieser Instanz keine neue, auf Tharsachcn beruhende EinredeVorbringen. Nur in soweit die Klagebeantwortung dem KlägerVeranlassung zur Anführung neuer Thatsachen, und diese demVerklagten Veranlassung zu deren Widerlegung gibt, bleibt dieErörterung derselben im Fortgange des Prozesses, d. h. bei dermündlichen Verhandluna, noch zulässig.
tz. 30. Ist eine Widerklage angebracht, so gilt von der-selbe» und deren Beantwortung eben das, was bei der Klageund deren Beantwortung stansindet. (§. 59.)
§. 31. Nach geschlossener Klaaebeantwortung fragt derDeputirte den Klager: ob er auf die mündliche VerhandlungVerzicht leisten wolle. (§. 20. der Verordnung.)
Sind beide Theile damit einverstanden, so führt der Deputirtedis Instruktion zum Schluß, und versuckr nochmals die Sühne.
Kommt sie nicht zu Stande, so reicht er die Akten zumSpruch ein.
Ist aber eine Beweisaufnahme erforderlich, oder kann dieInstruktion nicht in demselben Termine beendigt werden, so ist dieSache zur mündlichen Verhandlung geeignet und dahin zu verweisen.
h. 32. Soll das mündliche Verfahren eintretcn, so hatder Deputirte nach Abhaltung des Termines, aus der Klageund Klagebeantwortung binnen drei Tagen eine vollständigeGeschichtserzahlung und Darstellung des Rechtsstreites in ge-drängter Kürze zu entwerfen, und mit den Wien dem Dirigen-ten der Deputation voczulegen.
Dieses Referat wird zu den Akten genommen.
Der Dirigent prüft und berichtigt dasselbe, setzt den Ter-min zum mündlichen Verfahren an, und bestimmt, ob der bis-