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v. Die Vorladung des Klagers muß enthalten:
1) in einer Seitenrubrikdie Aufschrift: „Vorladung des Klagers zum Klagebeanl-
wortungstermine,"
außerdem Alles, was bei der Vorladung des Verklagtenbemerkt ist;
2) im Kontext:o) die Bestimmung des Termins;ii) die Aufforderung des Klagers, darin in Person zu er-scheinen, oder durch einen mit Vollmacht zu versehendenStellvertreter aus der Zahl der Justizkommissarien dieBeantwortung und den Versuch der Sühne zu gewärtigen;
ich sich demnächst zu erklären, ob die Akten ohne Weiteres' zum Spruch vorgelegt werden können, oder die fernereVerhandlung eingeleitet werden solle, und<i) die Androbung, daß wenn der Klager nicht erscheine,oder sein Stellvertreter sich nicht legitimiren könne, dieAkren aus seine Kosten werden reponirt werden, wofernnicht der Verklagte die Forderung einraumen sollte,(tz. 13. der Verordnung.)
H, 2 t». Zu Depulirten sind Mitglieder der Deputationoder wirkliche Referendarien zu ernennen; Auskultatoren nurunter Aufsicht eines der ersteren.
H 25. Jeder Deputirte muß einen Protokollführer zu-ziehen, wozu hauptsächlich die bei dem Gerichte angestelltenAuskultatoren zu gebrauchen sind. (§. 73.)
Wird der Termin aber von einem Auskultator als Depu-tirter unter der Aufsicht eines Mitgliedes des Gerichts abgehal-ten, so genügt es, wenn das Mitglied das Protokoll mit un-terzeichnet, und im Fall beide Partheien oder auch nur eineerschienen sind, pflichlmaßig attestirt:
daß cs bei der Vernehmung derselben, bei der Vorlesungdes Protokolls und seiner Vollziehung zugegen gewesen sei.§. 26. Was der Deputiere im Termine zu besorgen hat,^ ergeben die htz. 12. bis 15., 17. und 20. der Verordnung.
Bleibt der Verklagte aus, oder erkennt er die Forderungan, so nimmt der Deputirte eine Verhandlung darüber auf,trägt die Sache in der nächsten Sitzung der Deputation vor,und überreicht den zur Vollziehung bereits entworfenen Kontu-maeial- oder Agnitionsbescheid.
tz. 27. Kein Deputirrer ist berechtigt, auf einen Proroga-tiousantrag selbst zu verfügen; er bat vielmehr das darauf ge-richtete Protokoll oder schriftliche Gesuch dem Dirigenten der