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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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Heng» Deputiere oder ein anderer den Vortrag darin über-nehmen soll.

Das Referat wird dem mündlichen Vortrage zum Grundegelegt, auch bei der Ausarbeitung des Erkenntnisses als Ge-schichtserzählung benutzt, mit den Berichtigungen, welche dasselbebei der mündlichen Verhandlung erfährt.

tz. 33. Die Vorladungen der Partheien zum mündlichenVerfahren müssen

1) in der Seitenrubrik:

die Aufschrift:Vorladung zum mündlichen Verfahren"und außerdem Alles enthalten, was bei den Vorladun-gen zur Klagebeantwortung bemerkt worden ist.

2) Im Kontext:

a) die Bestimmung des Tages und der Stunde (tz. 31)des Termins;

b) die Aufforderung, darin in Person oder durch einenBevollmächtigten zu erscheinen, die in Bezug genom-menen oder nur in Abschrift beigebracklen Urkundenurschriftlich zur Stelle zu bringen und die fernere Ver-handlung zu gewärtigen;

o) die Androhung, daß, wenn beide Partheien zur be-stimmten Stunde nicht erscheinen, die Akten auf Kostendes Klägers zurückgelegt werden sollen; wenn nur eineParthei nicht erscheint, oder sich nicht auf die Sachseinlaßt, die andere auf Reposition der Akten, oder aufKontumacialverhandlung anzutragen befugt sei.

Zum §. 19.

H. 34. Die Verlegung des anstehenden, und die Bestim-mung des neuen Termins hangt von dem Ermessen des Diri-genten der Abtheilung ab.

H. 35. In dem Termine zur mündlichen Verhandlungerfolgt der Vortrag in nachstehender Ordnung:

Die Deputation kömmt ein oder zwei Stunden vor demBeginne der mündlichen Verhandlung zusammen.

Es werden zunächst e

1) die Kontumacial- und Agnitionsbescheide nach tz. 1Lund 13 der Verordnung und tz. 26 dieser Instruktion,und die Referate in den Sachen, welche nach tz. 20der Verordnung und tz. 31 dieser Instruktion zumSpruche vorgelcgt worden sind, vorgekragen.

2) Mit dem Eintritte der zum mündlichen Verfahren be-stimmten Stunde wird der Vortrag der Referate unter-brochen, die zu 1 erwähnten Bescheide und Erkennt-