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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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^ Vorladung des Verklagten.

Sic muß enthalten:

1) in einer Seitenrubrik

die Aufschrift:Vorladung des Verklagten zur Klagebeant-wortung;"

die genaue Bezeickinung des Prozesses, mit Anführung desNamens, des Gewerbes, Charakters und Wohnorts derPartheien, des Streitgegenstandes und des Aktenzeichens.

2) im Kontext:

s) die Mittheilung der Klage und die Bestimmung des zurKlagebeantworiunq anderaumten Termins;

f>) die Aufforderung, in Person zu erscheinen, oder durcheinen Bevollmächtigten aus der Zahl der Justizrommis-sarien, die Klage vollständig zu beantworten, die Beweis-mittel bestimmt anzugcben, die Ulkunden im Originaloder in Abschrift einzureichen, die etwa erforderlichenEdirionsqesuche anzubringen, mit dem Bemerken, daßspäter auf neue Einreden, welche auf Thatsachen be-ruhen. im Laufe der Instanz keine weitere Rücksichtgenommen werden würde;

v) die Bedeutung, daß der Stellvertreter den erhaltenenAuftrag im Termine selbst nachzuweisen habe, weil derGegentheil nicht schuldig ist, sich mit einem unlrgirimir-ten Stellvertreter einzulassen (h. 2. No. 5. Tit. 16. Pro-zeßordn.), auf den Antrag des Gegners also angenommenwerden würde, als ob Niemand für ihn erschienen sei,und daß er die Klagebeantwortnng schriftlich in zweiExemplaren zu überreichen habe (H. 70. der Verordnung);

st) die Androhung: daß, wenn er nicht erscheine, oder sichnicht vollständig auf die Klage erkläre, wenn der Stell-vertreter den Auftrag nicht nachzuweisen vermag, oderdie Klagebeantwortung nicht schriftlich überreicht, in vou-riiiuaeimn werde verfahren, die in der Klage angeführ-ten Tharsachen und die Urkunden, worüber er sich nichterklärt hat, für zugestanden und anerkannt werden geach-tet, und was den Rechten nach daraus folgt, im Er-kenntnisse gegen ihn ausgesprochen werden solle.

Endlich ist

o) ausdrücklich zu bemerken, daß eine Verlegung des Ter-mins ohne Zustimmung des Gegners nur einmal, undauch in diesem Falle nur dann statlfinde, wenn dieHinderungsursachen bescheinigt sind.