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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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Der Juflizminister behalt sich nöthigenfalls die Ernennungder Mitglieder dieser Deputationen selbst vor.

§. 18. Die Vorsitzenden der Deputationen, welche Uebimgund Geschick in dieser Art der Amtsthätigkeit erlangt haben, sindnach Ablauf der Frist in der Regel wieder zu wählen; es ist aberauch nicht außer Acht zu lassen, daß es nothwendig ist, keinem,zumal der jrngeren Mitglieder, diese Gelegenheit zu seiner Aus-bildung und künftigen Beförderung ganz zu entziehen.

ß. 19. An großen Orten oder bei dem Zusammenflußvieler Geschäfte müssen mehrere Deputationen gebildet, und zurVerhütung widersprechender Erkenntnisse die Rechtssachen nachGattungen unter sie vectheilt werden.

tz. SO. Jede Deputation muß mindestens zweimal in jederWoche Sitzung halten.

Die Mitglieder derselben können als Deputirte und Referen-ten in diesen summarischen Prozesse», außerdem aber auch alsKommissarien in Jnjuriensachen nach dem 2. Abschnitt diesesTitels, ooer in Bagatellsachen nach dem 3. Abschnitt beschäftigtwerden, sonst sind sie mit andern Arbeiten möglichst zu verschonen.

Lokal.

H. 21. Das Lokal für die Sitzungen dieser Deputationenist so einzurichte», daß der Sessionslisch, an welchem die Richterund der Referent ihre Sitze einnehmen, von den Sitzen der übri-gen Gerichksbeamten und der Partheien durch Schranken gesondertwird, und der dadurch abgeschlossene Theil des Sitzungssaaleseine erhöhte Lage erhält. Den Parlheien und ihren Bevollmäch-tigten sind die ersten Platze zunächst den Schranken einzuraumen.

h. 22. Dem Vorsitzenden der Deputation wird, wenn dersummarische Proz-ß verfügt worden, die Klage, und wenn einMandat vorausgegangen ist, die Exzeptjonsschrist des Verklagtenzugesieltt. Ihm gebührt ausschließlich

1) die Ernennung des Deputaten, und die Fristbestimmungfür den Termin zur Klagcbeantwortung, mit Rücksicht aufi tz. 9- der Verordnung;

y 2) die Verfügung auf das Gesuch um Verlegung des an-stehenden und die Bestimmung des neuen Termins;

3) die Verfügung wegen des mündlichen Verfahrens und dieAnberaumung des Termins;

ü) die Leitung der mündlichen Verhandlung selbst, die Hand-habung der öffentlichen Ordnung und die Publikation derEntscheidungen.

> H. 23. Die Vorladungen der Partheicn zum Klagebeant-

wornrnMecmim müssen in nachstehender Art abgefaßt werden: