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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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welche innerhalb der im Mandate bestimmten Frist haben anqe-bracht werden können. Sind die bei der Exekuiionsvoilsireckungnach H. 36 Tit. 2«1 der Prozeßordnung noch zulässigen Einredenerst nach Ablauf jener'Frist entstanden oder eingetrelen, so müs-sen dieselben noch zugelassen und nach tz. 3 der Verordnung behan-delt werden.

Summarischer Prozeß. Zum 6 und 7.h. 16. In diesen tztz. sind die Prozcßgegenstande enthalten,welche sich zum summarischen Verfahren eignen. Eine ängstlichePrüfung derselben ist nicht noihwcndig, da in H. 7 dem Ermes-sen des Richters überlassen worden ist, welche andere Gegenständeer noch zu dieser Pcozeßform verweisen zu dürfen glaubt. JurErledigung eines bereits zur Sprache gebrachten Bedenkens wirdjedoch bestimm!:

Au tz. 6. No. 4.

daß der summarische Prozeß auch wegen Lohnforderungender Fabrikarbeiter und Handw rksgesellen einzuleiten ist.

Au H. 6. No. 5- aber wird hiermit verordnet:

daß die Jnjuricnsachen an allen Orren, wo dieselben bishereinzelnen richterlichen Beamten zur Instruktion und Ent-scheidung übertragen waren, oder noch übertragen werden,insbesondere bei allen Untergerichren, nach dem 2. Abschnittdes 2. Titels zu behandeln, und daß in allen Fällen we-gen der gegen das Erkenntnis einzuwendenden Rechtsmitteldie Vorschriften der HH. 217 237 des Anhangs zur All-gemeinen Gerichtsordnung zu beobachten sind.

Zum erste» Abschnitt.

h. 17. Bei Gerichten, welche ein Kollegium bilden, soll nachH. 73. in ersterJnstanz eine Deputation von 3 Mitgliedern genügen.

Ueber die Bildung dieser Deputation wird Folgen-des bestimmt: Bei den Obergerichten hat der Präsident, undwo mehrere Senate angeordnet sind, der betreffende Senats-prästdent, bei den Untergerichten der Dirigent derselben für dieBildung der Deputationen zu sorgen. Sie ernennen die Mit-glieder derselben für sechs Monate, und wählen dazu Vorzugs-weise solche Mitglieder des Gerichts, welche sie einerseits nicht jmit Bearbeitung wichtiger Dccernate beschäftigen müssen, undwelche andererseits sich durch eine größere Leichtigkeit imAuffassen von mündlichen Vortragen auszeichnen.

Die erste Ernennung erfolgt für die 8 Monate vom 1. Ok-tober dieses Jahres bis zum 1. Juni künftigen Jahres.

Es steht dem Präsidenten oder Dirigenten frei, so oft erwill, selbst den Vorsitz zu übernehmen.