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endlich, wenn >er Niemanden angetroffen hat, an den erdie Insinuation hatte bewirken können, oder wenn dieAnnahme verweigert worden, wie er durch Anheften derVerfügung an die Thüre der Wohnung dem Aufträgegenügt habe.
Es ist darauf zu halten, daß die Gerichtsboken diese Anwei-sungen stets vollständig und genau befolgen. Wenn in einemeinzelnen Falle ein Zweifel obwaltet, ob die Insinuation an diebestimmte Person wirklich gesetzmäßig erfolgt sei, so haben dieGerichte die Insinuation sofort auf Kosten des Bolen wiederholenzu lassen.
Zum' 3.
h. 11. Da zur Ausnahme der Einwendungen gegen ein er-lassenes Mandat kein Termin anberaumt werden soll, so hat einjedes Gericht solche Einrichtungen zu treffen, daß eine Parkheiihre Einwendungen bei einem dazu ernannten Beamten oder Wo-chendcpulicten täglich anbringen kann.
An wen sich der Scbnldner in diesem Falle wenden könne,ist in dem Mandate ausdrücklich zu bemerken.
H. 12. Es ist dafür zu sorgen, daß die zum Protokolleerklärten oder schriftlich cingcreichren Einwendungen dem Decer-nenren sofort zugestellt werden.
H. 13. Die gegen ein Mandat erhobenen Einwendungenwerden, je nachdem der Gegenstand derselben Zg Thaler über-steigt oder nicht, ini summarischen oder Bagatellprozesse erörtert.Das Verfahren darüber bleibt zwar bei dem Gerichte, welchesdas Mandat erlassen hat, weil die Sache einmal rechtsanhangiggeworden ist, es wird dasselbe jedoch von dem Kommiffarius oderder Deputation eingclciket, welcher die Verhandlung im Bagatell-odcr im summarischen Prozesse gebührt (§. 22 dieser Instruktion).
H. 14. In dem über die Einwendungen zu erlassenden Er-kenntnisse kann nur
auf Zurücknahme des Mandats
oder auf Vollstreckung der Exekutionerkannt werden.
In beiden Fallen wird das Erkcnntniß zur Ausführung ge-bracht. Die dagegen erhobene Appellation hat nur Devolutiv-Effekt. Außerdem bleibt der unterliegenden Parlhei, nach derAnalogie der §. 13 Tit. 28 und H. 52 und folgende Tit. 27,die Verfolgung ihres vermeintlichen Rechts zum besondern Pro-zesse Vorbehalten.
Zum §. 4.
tz. 15. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf solche Einreden,
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