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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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h. 6. Zustizkommissarien, Notare, Feldmesser und Konduk-teure , desgleichen Rendamen der Gerichtsgebührenkassen sind be-rechtigt, die Erlassung einer Iahlungsverfügung bei den Akten inAntrag zu bringen, in welcher die Festsetzung ihrer Gebühren undAuslagen erfolgt ist; wird die Zahlung aber nicht geleistet, sosind sie nur befugt, eine förmliche Mandatsklage anzustellen unddiese unter Beifügung einer Ausfertigung der Kostenrechnung unddes Fcstsetzungsdekcetes entweder bei dem Richter, vor welchemdie Rcchtsangelegenheit geschwebt hat, oder im persönlichen Ge-richtsstände des Schuldners einzuceichen.

A u m §. 2.

h. 9. Be! der Abfassung des Mandats und bei der Be-stimmung der Frist zu seiner Befolgung ist die Vorschrift destz. 2 genau zu beachten. Die Frist wird durch den Dececnentenbestimmt.

tz. 10. Was die Insinuation des Mandats betrifft, so ha-ben die Gerichtsboten darüber, so wie über eine jede andere ihnenobliegende Zustellung einer gerichtlichen Verfügung, wovon irgendrin Rechtsnachtheil abhängig ist, einen vollständigen Bericht zuerstatten, der zu den Akten gebracht werden muß. Der Berichtsoll enthalten

1) in einer S eiten-Rubrik:

die Aufschrift:Bericht des Boten N. N-",die genaue Bezeichnung der Rechtsangelegenheit, als Man-dats- (summarischer oder Bagatell-) Prozeß,mit Anführung der Namen, des Gewerbes, Charakters unddes Wohnortes der Partheien,und das Aktenzeichen;

2) im Kontext:

das Datum der Verfügung,

den Inhalt des Auftrags

und wie er ausgerichtct worden, namentlich:

ob sich der Bote in Person an Ort und Stelle begeben,mit Angabe des Tages und der Stunde, wann er dortangekommen ist,

ob er den in der Adresse Bezeichneten anwesend gefundenoder nicht, ob er ihm die Verfügung selbst cingehandigt,und ob derselbe den Empfang eigenhändig bescheinigtoder durch wen habe bescheinigen lassen; wenn er ihnnicht persönlich angetroffen, an wen ec die Jnsinuaiionbewirkt habe, und in welchem Verhältnisse der letzterezu dem in der Adresse Bezeichneten stehe;