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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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Dritter Titel.

Vom Verfahren in Bagatellsachen.

tz. 66. In Bagatellsachen soll bei allen Gerichten nach denVorschriften des zweiten Abschnitts zweiten Titels dieser Verord-nung, in soweit der gegenwärtige Titel nicht Abweichungen vor-schreibt, verfahren werden.

tz. 67. Bei den Gerichten, welche ein Kollegium bilden,sind einzelne Kommissarien zur Verhandlung und Entscheidung derBagatellsachen zu ernennen.

tz. 63. In der ersten, an den Verklagten ergehenden Vor-ladung ist zugleich zu bestimmen, was derselbe dem Klager zuleisten hat, mit der Verwarnung, daß, falls die Klage in gehö-riger Zeit nicht beantwortet werde, die erlassene Bestimmung gleicheinem Kontumacialerkenntnisse ohne Weiteres zur Vollstreckung ge-bracht werden würde.

tz. 69. Gegen diese die Stelle eines Kontumaeialerkenntnis-ses vertretende Verfügung soll, im Falle die Sache nicht appella-bel ist, die Restitution nach Vorschrift der HH. 33 u. 39 dieserVerordnung, sonst aber nur die Appellation zugelassen werden.

Vierter Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

tz. 70. Klage, Appellation und Revision, so wie deren Be-antwortungen, können mündlich zu Protokoll oder schriftlich inoder vor dem dazu anberaumten Termine angebracht werden. Hatjedoch eine Parthei einen Justizkommissar zu ihrem Bevollmäch-tigten bestellt, so muß dieser die Anträge und Erklärungen schrift-lich einreichen. Den Schriftsätzen ist eine Abschrift derselben fürden Gcgentheil beizufügen.

tz. 71. Die Partheien können ihre Schriftsätze selbst ver-fassen; doch soll wegen Mangelhaftigkeit eines Schriftsatzes nie-mals die Verlegung eines Termins stattsinden.

h. 72. Sämmtliche prozeßleitende Verfügungen werden inder Regel durch Dekretsabschriften, welche von dem Kanzleivor-stande zu beglaubigen sind, an die Bethciligtcn erlassen.

h. 73. Zu Verhandlungen des Mandats- und des summa-rischen Prozesses soll es bei den größeren Gerichten nur einer De- sputation von drei Mitgliedern in erster Instanz, und von fünfMitgliedern in zweiter Instanz, bei den Gerichten aber, welchenur mit zwei Richtern besetzt sind, nur eines derselben, in allenFällen jedoch der Zuziehung eines Protokollführers bedürfen.