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Akzessorische Intervention.
h. 68. Akzessorische Interventionen sind nur so weit zuläs-sig, als der Gang der Hauptsache dadurch nicht aufgehalten wird.
Rekonvention.
h. 59. Die uneigentliche Rekonvention ist spätestens mitder Beantwortung der Klage anzubcingcn. Eignet sich die-selbe zur Verhandlung im summarischen Prozesse nicht, so sollenKlage und Widerklage zum ordentlichen Prozesse verwiesen wer-den. Eignen beide aber sich zum summarischen Prozesse, so istdie Rekonvention dem Kläger zur Beantwortung nach tztz. 8 u. 9abschriftlich mitzutheilcn, und darauf nach erfolgter Beantwortung,oder nach Ablauf der Frist, nach Vorschrift des tz. 13 u. ff. zuverfahren.
Zweiter Abschnitt.
Vom Verfahren bei Gerichten, welche kein Kollegium bilden.
h. 60. Die Vorschriften des ersten Abschnitts, so weit siekein Kollegium voraussetzen, finden auch bei denjenigen Gerichten,welche nur mit einem oder zwei Richtern besetzt sind, Anwen-dung, in sofern nicht der gegenwärtige Abschnitt abändernde Be-stimmungen enthält.
H. 61. Auf die Klage wird ein Termin zur Beantwortungderselben und zur weitern mündlichen Verhandlung anbcraumt,wozu beide Panhcicn, der Verklagte unter abschriftlicher Mitthei-lung der Klage, vorgeladen werden.
h. 62. Nach beendigter mündlicher Verhandlung ist einProtokoll aufzunehmen, welches das Sachvechaltniß, die Streit-punkte und die Anträge der Parthcien nur im Resultate enthalt.Dieses Protokoll wird den Partheien, welche dabei mit ihren Er-innerungen zu hören sind, vorgelesen und zur Unterschrift vorge-legt. Wollen oder können sie nicht unterschreiben, so ist dies amSchluffe des Protokolls zu bemerken.
tz. 63. Nach dem Schluffe des Protokolls ist unter demsel-ben, wegen Aufnahme des Beweises, das Erforderliche sofort zuverfügen. Bedarf es keiner Beweisaufnahme, so ist das Eckennt-niß in der Regel unter das Protokoll nicderzuschreiben und mitdiesem auszufertigen.
tz. 64. Die Beweise können sogleich in dem ersten Termineausgenommen, und Zeugen und Sachverständige, welche sich amOrte des Gerichts befinden, unverzüglich zur Gerichtsstclle beschic-ken werden.
h. 65. Die Appellation findet statt, wenn der Gegenstandder Beschwerde mehr als zwanzig Thaler ausmacht.