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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
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tz. ü9. Außer diesem Falle werden die Partheicn zur münd-lichen Verhandlung unter der Verwarnung vorgeladen, daß, imFalle beide Partheien nicht erscheinen, auf die Akren, wie sie lie-gen, erkannt; im Falle aber nur eine der Parlheien nicht erscheint,das Kontumacialverfahrcn dahin stattsinden würde, daß alle vondem NichtcrschiencneN in zweiter Instanz vorgcbrachten streitigen,mit schriftlichen Beweisen nicht unterstützten Thatsachen für nichtangeführt erachtet, und alle von dem Gegenlheile angeführtenThatsachen, denen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden,für zugestanden, so wie vom Gegentheile beigebrachlen Urkundenfür anerkannt angesehen werden sollen.

Gleichzeitig wird ein Referent ernannt, welcher in der Siz-zung dem Vortrage der Pariheien eine schriftliche Darstellung derbisherigen Verhandlungen voranschickt.

h. 50. Wird von beiden Theilen appellirt, so ist über beideAppellationen gleichzeilig zu verhandeln, und darüber in einemUrthcile zu erkennen.

§. 51. Die Ausfertigungen des Erkenntnisses sind mit denAkten dem Gerichte erster Instanz zur ungesäumten Insinuationan die Partheien zuzusectigen.

h. 52. Befindet sich das Gericht erster und zweiter Instanzan dem nämlichen Orte, so dürfen die Bevollmächtigten ersterInstanz auch bei dem Appellationsgerichte ^für ihre Machlgcberauftreten.

H. 53. In soweit für das Verfahren zweiter Instanz nichtbesondere Vorschriften ertheilt worden sind, sollen hierbei die fürdie erste Instanz gegebenen Bestimmungen zur Richtschnur genom-men werden.

Dritte Instanz.

h. 5st. In Ansehung des Verfahrens in dritter Instanzbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.

Adcitation und L i tis de n u n z iati o n.

§. 85. Adcitationsgefuche und Litisdenunziationen sind vomKläger gleichzeitig mit der Klage, vom Verklagten aber gleichzei-tig mit der Klagebeantwortung, anzubringen, und in der Folgenur in soweit zulässig, als die Veranlassung dazu sich erst spä«erergibt.

H. 56. Die Fristung zur Vorladung des Adcitatcn undLitisdcnunziaten sind nach Vorschrift des A. 9 zu bestimmen.

h. 57. Das Adcitalionsgcsuch und die Litisdenunziation kannauch in zweiter Instanz, jedoch nur gleichzeitig mit der Appella-lionscechtfertigung oder Beantwortung derselben angebracht werden.