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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
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bestimmte Angabe der Bcschwerdepunkte enthc,.'., angenommen,daß er auf die Appellation verzichte, im entgegengesetzten Falleaber, daß er steh lediglich auf die Verhandlungen der ersten In-stanz beziehe. Die Akten werden sodann sofort an den Appella-tionsrichtcr abgesandt, und daß dieses geschehen, den Partheienbekannt gemacht. Thatsachcn zur Begründung der Appellation,welche in der Appcllationsrechifertigung nicht vorgebracht wordensind, dürfen im ferneren Verlause nicht mehr geltend gemachtwerden.

H. 43. Ist die Rechtfertigung der Appellation in der An-meldung oder in dem besonderen zur Ausnahme derselben anbe-raumten Termine erfolgt, so wird der Appellat, unter abschrift-licher Mitthcilung derselben, zu deren Beantwortung vor einenDeputaten des Gerichts, mit Androhung der in den tztz. stsi. und45. gedachten Nachtheile, vorgeladen.

tz. 44. Der Appellat muß die Appellation vollständig beant-worten und alle zu deren Widerlegung dienende neue ThatsachenVorbringen. Thatsachen und Urkunden, worüber er sich nicht er-klärt, sind für zugestanden und anerkannt zu halten. Neue Thal-sachen dürfen vom Appellaten im ferneren Laufe des Verfahrensnicht mehr vorgebracht werden.

h. ü5. Versäumt der Appellat den Termin, so werden dievom Appellanten angeführten neuen Thatsachen für zugcstandenund die zur Unterstützung der in erster Instanz bereits angeführ-ten Thatsachcn vorgclcgten Urkunden für anerkannt gehalten, undes gehen die Einwendungen gegen die vom Appellanten angegebe-nen Beweismittel verloren.

H. 46. Der Appellant wird zu dem zur Beantwortung derAppellation anberaumten Termine unter der Verwarnung mit vor-geladen, daß, im Falle seines Ausbleibens, die Absendung derAkten zur mündlichen Verhandlung an den Appellationsrichter er-folgen würde.

h. 47. Nach Abhaltung des Termins zur Beantwortungder Appellationsbeschwerdcn werden die Akten sofort an das Ge-richt zweiter Instanz befördert, es sei denn, daß die Aussetzungder Verhandlung bis zur Erledigung eines Editionspunktes ver-fügt wäre. Den Parkheien wird die Absendung der Akten, unterMitlheilung einer Abschrift der Beantwortung an den Appellan-ten, bekannt gemacht.

tz. 48. Haben beide Partheien darauf angetragen, daß dieSache ohne mündliche Verhandlung vor dem Appellationsrichtccentschieden werde, so wird ohne Weiteres auf schriftlichen Vortragdas Erkennlniß abgefaßt.