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h. 36. lieber die mündlichen Verhandlungen wird ein Pro-tokoll ausgenommen, welches enthalt:
1) die Namen der anwesenden Gcrichtsmitglicdcr;
2) die Namen der Parthcicn und ihrer Sachwalter, und obsie erschienen sind oder nicht;
3) den Gegenstand des Rechtsstreits;
4) den Gang der stattgcfundenen Verhandlungen im Allgemeinen;
5) die Zugeständnisse der Parthcien, deren Aufzeichnung ver-langt wird, so wie diejenigen Erklärungen der Partheien,deren Aufnahme das Gericht für erheblich halt.
Dieser letztere, Vermerk wird den Partheien vorgelesen, unddiese sind mit ihrer Bemerkung über dessen Fassung zu hören.
§. 37. Die Ausfertigungen des Erkenntnisses, welche amSchlüsse die Belehrung wegen des einzuwendenden Rechtsmittelsenthalten müssen, werden den Partheien selbst, und nicht bloß denMandataren, binnen acht Tagen nach der Verkündigung insinuirt.
Restitution.
tz. 38. Das Restitutionsgesuch gegen ein in Gemäßheit desh. 12. abgefaßtes Kontumacialerkenntniß ist nach Vorschrift desAbschnitts 3. Titel 14. der Prozeßordnung anzubringen.
h. 39. Wird dasselbe zulässig befunden, so sind die Par-theien unter abschriftlicher Mittheilung des Gesuchs an die Gegen-Parlhe! zur mündlichen Verhandlung nach den Vorschriften des§. 18. und ff. vorzuladen.
Zweite Instanz.
tz. sio. Die Appellation findet nur statt, wenn der Gegen-stand der Beschwerde über 50 Thaler beträgt.
Zn denjenigen Fallen, in welchen die Allgemeine Gerichts-ordnung der Appellation nur Devolutiveffekt beilegt, soll auch imsummarischen Prozesse dieselbe nur Devolurivwirkuna baden.
Die Appellationsfcist lauft vom Tage der Insinuation desErkenntnisses.
§. sil. Enthalt die Anmeldung der Appellation nicht diebestimmte Angabe der Beschwerdepunkte, die Angabe der zu derenUnterstützung dienenden Beweismittel, die Vorlegung der Abschrif-ten der in Bezug genommenen Urkunden und einen bestimmtenAntrag, so ist der Appellant zur Rechtfertigung der Appellationvor einen Deputaten des Gerichts, mit Androhung des im tz. 42.ausgesprochenen NachthcikS, vorzuladen, und dem Appellatcn unterabschriftlicher Mittheilung der Anmeldung davon Nachricht zu geben.
h. si2. Erscheint der Appellant in dem Rechtfertigungster-mine nicht, so wird, falls die Appcllationsanmeldung nicht die