des Gerichts, welche zugleich die Stelle der Vorladung vertritt,die Fortsetzung der Verhandlung zu einer andern Sitzung anzu-beraumen.
Erscheinen in dieser andcrweitcn Sitzung die Partheien nicht,so sind die tztz. 23., 24. und 25 zur Anwendung zu bringen.
ß. 28. Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorgefür gehörige Erörterung der Sache, der nochmalige Versuch derSühne, die Befugniß zur Schließung der Verhandlung, gebührendem Vorsitzenden des Gerichts, welcher jedoch hierbei auf die Mei-nung der beisitzenden Richter Rücksicht zu nehmen, und diejenigenFragen, welche Letztere den Partheien vorgelegt zu sehen wünschen,zu stellen hat.
§. 29. Ist die Sache zum Endurtheile reif, so wird dasEckenntniß mit den Entscheidungsgründen den Partheien noch inder nämlichen, oder in einer sofort zu bestimmenden, jedoch nichtüber acht Tage hinauszusetzenden Sitzung pul'li.irt.
tz. 30. Ist eine Beweisaufnahme erforderlich, so muß dieselbedurch eine sofort abzufasscnde Resolution, welche die zu beweisendenThatsachen und die Beweismittel festsctzt, verfügt werden.
h. 3l. Soll hiernach von der Partbei, welche am Orte desGerichts oder in dessen Nahe wohnt, ein Eid geleistet werden, soist derselbe in der Gerichtssitzung, jedoch nicht früher als achtTage nach Auferlegung desselben, abzunehmen, selbst wenn dieParthe! bei letzterer in der Sitzung anwesend wäre.
ß. 32. Ist die Parlhei, welche den Eid zu leisten hat, amOrte des Gerichts oder in dessen Nahe nicht wohnhaft, so requi-rirt das erkennende Gericht denjenigen Richter, in dessen Sprengeldie Parlhei wohnt, um Abnahme des Eides.
tz. 33. Soll eine andere Beweisaufnahme erfolgen, so istdazu ein Kommissarius zu ernennen, oder, wenn sie auswärtserfolgen muß, das auswärtige Gericht zur Ernennung eines Kom-missars zu veranlassen.
§. 3ü. Sobald die Beweisverhandlungen beendigt sind, wer-den die Parthcien unter abschriftlicher Mittheilung derselben zurmündlichen Verhandlung in die Gerichtssitzung und zur Entschei-dung der Sache mit der Verwarnung vorgeladen, daß gegen denAusbleibcnden angenommen werden würde, er habe zur Unterstüz-zung seiner Behauptungen und Anträge nichts weiter anzusühren.
h. 35. Das Gericht darf die Aufnahme neuer Beweise, so-bald derselben eine der Partheien widerspricht, nur dann gestatten,wenn sich dieselben erst aus dem aufgenommencn Beweise als vor-handen ergeben haben. Die Eideszuschiebung ist jedoch bis zurAbfassung des Erkenntnisses zulässig.