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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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Erscheint eine Parthei bei dem Aufruf der Suche nicht zuder in der Vorladung für sie besonders zu bestimmenden Stunde,so sind die Vorschriften der §§. 23.» 24. und 25. zu befolgen.

h. 22. Sammtliche bei dem Gerichte nngestellte richterlicheBeamte, Referendaricn, Auskultatoren und Jusiizkommissarien,so wie die Partheien, haben bei der zur mündlichen Verhandlunganberaumten Sitzung Zutritt/ Letztere jedoch nur, wenn ihre Sacheverhandelt wird. Sämmiliche bei der Sache nicht betheiligte Per-sonen müssen sich aber entfernen, sobald eine der Parlheien dar-auf antragt, oder das Gericht aus Gründen der öffentlichen Ord-nung oder der Sittlichkeit dies für angemessen erachtet.

§. 23. Erscheinen beide Parkheien in der zur mündlichenVerhandlung bestimmten Sitzung nicht, so sind die Akten aufKosten des Klagers zu reponiren.

ß. 24. Erscheint die eine der Partheien nicht, oder laßt siesich auf die Sache nicht ein, so kann die andere Parthei auf Re-position der Akten auf Kosten des Gegners, oder auf Kontumacial-verhandlung antragcn.

tz.. Bei der Kontumacialvcrhandlung werden alle strei-tige, von dem Nichtcrschienenen angeführte, mit schriftlichen Be-weisen nicht unterstützte Thatsachen für nicht angeführt erachtet,und alle von dem Gegentheil angeführte Thalsachen, denen nochnicht ausdrücklich widersprochen worden, sind für zugestanden, sowie die vom Gegentheil bcigcbrachten Urkunden für rekognoszirtanzusehcn.

Eben so wird es gehalten, wenn eine erschienene Parthei sichauf solche neue Umstande, welche bei der mündlichen Verhandlungnoch vorgebracht werden dürfen, nicht cinläfn.

tz. 26. Der mündliche Vortrag, welchem durch den Depu-taten, oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglieddes Gerichts, eine kurze mündliche Darstellung der Sache voran-zuschickcn ist, wird in der Gerichtssitzung durch die Parthei inPerson, oder durch einen von ihr aus der Zahl der bei dem Ge-richte angestellten Justizkommissarien zu wählenden Bevollmächtig-ten, oder durch einen auf ihr Verlangen ihr zugeordneten Bei-stand gehalten, wobei dem Verklagten das letzte Wort gebührt.Auch diejenigen Personen, welche gesetzlich die Vermukhung einerVollmacht für sich haben, dürfen zu Bevollmächtigten bestelltwerden.

tz. 27. "Werden bei der mündlichen Verhandlung von einerParthei Thatumstande, in soweit sie nach h. t4. noch zulässigsind, und Beweismittel angebracht, auf welche die andere Partheinicht vorbereitet sein konnte, so ist durch mündliche Verfügung

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