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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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h. 13. Räumt der Verklagte die Forderung ein, so wirdaus den Vortrclg des Deputaten in der nächsten Sitzung dieAgnitionsresolution abgefaßt, auch selbst wenn der Klager imTermine nicht erschienen ist.

h. 1t,. Bestreitet der Verklagte den Anspruch, so muß der-selbe die Klage nicht nur vollständig beantworten, sondern auchalle Einreden in dem Klagebeantwortungstermine Vorbringen.

Thalsachen und Urkunden, worüber er sich nicht erklärt,werden für zugestanden und anerkannt gehalten. Fernere Ein-reden, welche auf Thatsachen beruhen, dürfen im Laufe der erstenInstanz vom Verklagten nicht mehr vorgebracht werden.

h. 15. Erscheinen die Partheien im Klagebeantwortungs-termine, so versucht der Deputirte die Sühne.

h. 16. Editionsgesuche einer Parthei gegen die andere müssenin der Klage oder Klagebeantwortung angebracht werden, und csist darüber zugleich mit der Hauptsache zu verhandeln.

h. 17. Editionsgesuche gegen Dritte sind mit der Klageoder Klagcbeantwortung, jedoch in besonderen Schriften oder Pro-tokollen, unter den Parlheien zu verhandeln. Auf den Antragdes Editionssuchers kann die Verhandlung der Hauptsache bis zurErledigung des Edilionspunktcs ausgesetzt werden.

tz. 18. Außer diesem Falle sind die Partheien, sobald diebestreitende Klagebeantwortung erfolgt ist, unter Mittheilung einerAbschrift derselben an den Kläger, zur mündlichen Verhandlungder Sache vor das erkennende Gericht vorzuladen, mit Androhungdes nach den §h. 23., 24. und 25. den Ausdleidcnden treffendenNachtheils, und mit der Aufforderung, die in Bezug genomme-nen oder nur in Abschrift beigebrachtcn Urkunden urschriftlich zurStelle zu bringen.

h. 19. Eine Verlegung der zur mündlichen Verhandlungder Sache anberaumten Sitzung findet nur auf übereinstimmendenAntrag der Partheicn statt.

h. 20. Sind die Partheien nach erfolgter Klagebeantwor-tung darüber einig, daß die mündsiche Verhandlung vor dem er-kennenden Gerichte entbehrt werden kann, so sind die Akten sofortzum Spruch vorzulegen, und muß das Erkenntniß vorzüglichbeschleunigt werden.

ß. 21. Ein Verzeichniß der zur mündlichen Verhandlungbestimmten Sachen ist drei Tage vor derselben vor dem Sitzungs-saal« auszuhängen. Die Verhandlung geschieht nach der Reihe-folge dieses Verzeichnisses, falls nicht dringende Ursachen nachdem Ermessen des Gerichts eine Ausnahme erfordern.