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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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tz. 7. Den Gerichten steht in jeder Lage des Prozesses dieBefugniß zu, wenn sie finden, daß eine der i:n h. 6. gedachtenSachen zur Verhandlung und Entscheidung im Wege des sum-marischen Prozesses sich nicht eignet, dieselbe zum ordentlichenProzeßverfahren zu verweisen, so wie auf den übereinstimmendenAntrag der Partheicn außer den vorerwähnten Klagcsachen auchandere Rechtsstrcitigkeitcn im summarischen Prozesse zu verhandeln.Gegen diese Verfügungen findet kein Rekurs statt.

Die Mandatare bedürfen zu einem solchen Anträge keinerSpezialvollmacht.

Erster Abschnitt.

Vom Verfahren bei Gerichten, welche «in Kollegium bilden.

Erste Instanz.

tz. 8. Findet das Gericht die Klage vollständig und begrün-det, so ist der Verklagte, unter abschriftlicher Mittheilung dersel-ben und ihrer Anlagen, mit Androhung der in den tzh. 12. und14. der gegenwärtigen Verordnung bestimmten Nachtheile, voreinen Deputaten des Gerichts zur Klagebeantwortung vcrzuladen.

tz. 9. Der Termin wird dergestalt anberauMt, daß dem Ver-klagten eine Frist von vierzehn Tagen, von dem Tage der Insi-nuation an gerechnet, zur Vorbereitung seiner Einlassung frei bleibt.

Wohnt der Verklagte nicht am Sitze des Gerichts, so istdie Frist nach Verhälmiß der Entfernung seines Wohnorts vomSitze des Gerichts zu verlängern.

In besonders schleunigen Fällen kann die Frist auch kürzerbestimmt werden.

tz. 10. Der Klager wird zu dem Termine unter der Ver-warnung mit vorgeladen, daß bei seinem Ausbleiben die Aktenauf seine Kosten reponirt werden.

. tz. 11. Die Verlegung des Termins findet ohne Zustim-mung des andern Theils nur einmal statt, und in diesem Fallenur, wenn die Hinderungsucsachen bescheinigt sind.

Bei Anberaumung des neuen Termins soll zwar in der Re-gel die im tz. 9. vorgeschriebene Frist beobachtet, doch muß dieselbeauch mir Rücksicht auf die Beschaffenheit der Hinderungsursachendergestalt verlängert werden, daß dem Verklagten Zeit zur Ver-theidigung seiner Rechte bleibt.

tz. 12. Erscheint der Verklagte nicht, so nimmt daS Gerichtauf den Vortrag des Deputieren in der nächsten Sitzung die inder Klage angeführten Thatsachen für zugcstanden an, und erkenntauf den Antrag des Klägers, so weit es die Klage für rechtlichbegründet erachtet, in uontumaviain gegen den Verklagten.