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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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Separatverfahren im geeigneten Wege des Prozesses verwiesenwerden.

§. 5. Beschwerden darüber, daß der Mandatsprozeß zurUngebühr verweigert worden, sind im Wege des Rekurses an diedem Züchter Vorgesetzte Instanz zu erledigen.

Zweiter Titel.

Vom summarischen Prozesse,h. 6. Der summarische Prozeß, in sofern die Sache sichnicht zum Mandatsprozcsse eignet, findet statt:

1) in allen Fallen, in denen nach den bisherigen Vorschriftender Epekuiivprozeß eintrat:

2) aus Urkunden über zweiseitige Geschäfte, welche im Jnlande:

entweder in Form öffentlicher Urkunden ausgestellt,

oder von einer öffentlichen Behörde in eigner Angelegen-heit ausgesertigt,

oder mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung derUnterschrift versehen sind;

3) aus Privaturkunden über Darlehns-, Verwahrungs- undLcihvcrtrage, über Kauf-, Tausch-, Lieferungs- und Mieths-venräge, über versprochene Pensionen, Besoldungen, Ali-mente, Renten, und alle zu bestimmten Zeiten wiederkeh-rcndcn Leistungen;

4) wegen Forderungen:

der Fabrikunternehmer, Kaufleute, Kramer, Künstlerund Handwerker für Arbeiten und gelieferte Waaren,so wie für Vorschüsse an ihre Arbeiter;

der Medizinalpersoncn für ihre Besuche, Operationenund Arzneimittel;

der öffentlichen und Privat-Schul- und Erziehungsanstal-ten für den Unterhalt, den Unterricht und die Erziehung;

der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich des Honorars;

der Lehrherren hinsichtlich des Lehrgeldes;

der Haus- und Wirthschaftsoffizianten und des Gesindesan Gehalt und Lohn;

der Taglöhner und anderer gemeiner Handarbeiter hin-sichtlich ihres Lohnes;

der Fuhrleute und Schiffer hinsichtlich des Fuhr- undFrachtgeldes:

der Gast- und Spcisewirthe für die von ihnen gegebeneWohnung und den gelieferten Unterhalt;

5) wegen Injurien, in soweit sie sich nicht zum Untersuchungs-Verfahren eignen.