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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
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3) wegen Ansprüche aus einem die Exekution nicht mehr zu-lasscnden Erkenntnisse, seit dessen Rechtskraft noch nichtfünf Jahre verflossen sind;

fl) wegen Forderungen der Geistlichen, gerichtlichen Anwälteund Notare, der Feldmesser und Kondukteure für ihre Ge-bühren und Auslagen, wenn diese durch die Vorgesetzte Be-hörde festgesetzt worden sind und das Fcstsetzungsdekrct mitder Klage zugleich überreicht wird, so wie der Gerichte fürihre Gebühren und Auslagen.

h. 2. In diesen Fallen wird auf die Klage, unter abschrift-licher Mittheilung derselben, ein Befehl an deN Verklagten erlas-sen, binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Insinuation desBefehls an, entweder den Klager klaglos zu stellen, oder seineEinwendungen gegen die Forderung mündlich zu Protokoll oderschriftlich anzubringen, widrigenfalls auf Antrag des Klagers, undnach gehörig geschehener Insinuation wovon der Klager zubenachrichtigen ist die Exekution verfügt werden würde.

In besonderen Fallen steht dem Richter die Vefugniß zu,die Frist auf acht Tage zu verkürzen, oder bis auf sechs Wochenzu verlängern.

h. 3. Gegen diesen Befehl sind nur solche Einwendungenzulässig, welche sofort durch Urkunden, Eidcszuschiebung, odersolche Zeugen, deren unverzüglicher Abhörung kein Hindernis ent-gegcnstcht, liquid gemacht werden können.

Bringt der Verklagte dergleichen Einreden vor, ko sind beidePartheien und die vom Verklagten benannten Zeugen zur münd-lichen Verhandlung der Sache nach Vorschrift des tz. 13. und ff.vorzuladcn.

Findet der Richter den Einwand erheblich und bewiesen, sowird auf Zurücknahme des Mandats erkannt. Wenn dagegenappellirt wird, so muß bis zur' rechtskräftigen Entscheidung dieExekution suspendirt bleiben.

Wird der Einwand unerheblich oder unerwiesen befunden, sowird auf Vollstreckung des Mandats erkannt, und die Appellationgegen ein solches Urtheil kann die Exekution nicht aufhalten.

In beiden Fallen bleibt dem unterliegenden Theile die Ver-folgung seiner Ansprüche im besonderen Prozesse Vorbehalten.

Eine Rekonvention, in soweit sie sich nicht zu einer Kom-pensationseinrede eignet, hat nur die Begründung des Gerichts-standes zur Folge.

tz. fl. Einreden, welche nach Ablauf der im Mandate fest-gesetzten Frist vorgebracht worden, sollen die Exekution des Man-dats nicht aufhaltcn, vielmehr mittelst einfacher Verfügung zum