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Die Bevölkerung des preussischen Staats : nach dem Ergebnisse der zu Ende des Jahres 1837 amtlich aufgenommenen Nachrichten in staatswirtschaftlicher, gewerblicher und sittlicher Erziehung
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unter demselben stellt der andere Theil des Regierungsbezirks Arnsberg, nämlich das HerzogtlnunWestfalen, das Fiirstentlnun Siegen mit den Aemtcrn Burbach und Neunkirchen und die GrafschaftWittgenstein. Die von Nassau eingetauschten Landesthcile nebst der Stadt Wetzlar, wesentlich alsodie ostwärts des Rheins belegenen Theile des Regierungsbezirks Koblenz, haben eine cigcnthümlicheJustizverfassung unter der Ober-Aufsicht des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein: auch hier ist das all-gemeine Landrecht noch nicht eingeführt, sondern es wird wie zu Greifswald nach gemeinem deut-schen Rechte gesprochen.

Sämmtliche westwärts des Rheins gelegenen Theile des preufsischen Staats, und ostwärts dessel-ben der auf dem rechten Rheinufer gelegene Theil des Regierungsbezirks Köln, nebst der zum Re-gierungsbezirke Koblenz gekommenen Herrschaft Wildenburg, so wie auch vom RegierungsbezirkeDüsseldorf die vier Kreise Düsseldorf, Elberfeld, Lennep und Solingen, bilden denjenigen Theil despreufsischen Staats, worin noch das französische Gerichtsverfahren besteht, und soweit nicht neuereAnordnungen in Bezug auf einzelne Gegenstände ein Anderes bestimmen, nach den französischen Ge-setzen Recht gesprochen wird. Unter dem rheinischen Appellations - Gerichtshöfe zu Köln wird dieRechtspflege daselbst von acht Landgerichten besorgt, unter welchen 122 Friedensgerichte stehen.Es sind dieses die Landgerichte:

1) Kleve, für die Kreise Kleve, Geldern und Kempen, des Regierungsbezirks Düsseldorf, mitzehn Friedensgerichten.

2) Düsseldorf, für die Kreise Krefeld, Gladbach, Grevenbroich, Neufs, Düsseldorf und denwestlichen Theil des Kreises Solingen, welcher dem Friedensgerichte Opladen untergeben ist,mit zwölf Friedensgerichten.

3) Elberfeld, für die Kreise Elberfeld und Lennep und den östlichen unter dem Friedensgerichtezu Solingen stehenden Theil des Kreises Solingen, mit acht Friedensgerichten.

4) Köln, welches den ganzen Regierungsbezirk Köln mit zwei und zwanzig Friedensgerichtenumfafst.

5) Aachen, für den ganzen Regierungsbezirk Aachen, mit achtzehn Friedensgerichten.

6) Koblenz: diesem sind untergeben der auf dem linken Rheinufer gelegene Theil des Regie-rungsbezirks Koblenz mit zwei und zwanzig Friedensgerichten, und auf dem rechten Rheinuferdas Friedensgericht Wildenburg, Kreises Altenkirchen, welches die Herrschaft Wildenburgenthält.

7) Trier, für die Kreise Daun, Bittburg, Prüm, Wittlich, Bernkastel, Trier Stadt und Land,Saarburg und Merzig des Regierungsbezirks Trier, mit zwanzig Friedensgerichten.

8) Saarbrücken, für die Kreise Saarlouis, Saarbrücken, Ottweiler und St. Wendel des Regie-rungsbezirks Trier, mit neun Friedensgerichten. Der ersten Anlage nach bestand in der Rhein-provinz für jeden Regierungsbezirk ein Landgericht. Als die Regierung zu Kleve aufgelöstwurde, verblieb doch das Landgericht daselbst, und der Regierungsbezirk Düsseldorf enthieltnunmehr zwei Landgerichte. Zu diesen kam ein drittes, als von dem Landgerichtsbezirke Düs-seldorf noch der östliche, besonders gewerbreiclie Theil abgetrennt, und ein eigenes Landgerichtzu Elberfeld dafür errichtet wurde. Endlich hat auch der südliche Theil des Regierungsbezirks