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Die Bevölkerung des preussischen Staats : nach dem Ergebnisse der zu Ende des Jahres 1837 amtlich aufgenommenen Nachrichten in staatswirtschaftlicher, gewerblicher und sittlicher Erziehung
Entstehung
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-Trier ein eigenes Landgericht zu Saarbrücken erhalten, weil dieser Regierungsbezirk zu grolsschien, um nach der dort bestehenden Verfassung von einem Landgerichte verwaltet zu werden.

Der Eintheilung des prenfsischen Staats in Bezug auf ständische Verhältnisse liegt wesentlichauch die Absicht zum Grunde,, für jede der acht vorstehend bezeichneten Provinzen besondere Pro-vinzial-Stände zu berufen, und zu einer die Angelegenheiten der Provinz berathenden Versammlungzu vereinigen. Es entsteht jedoch für die Begränzung der Bezirke, worüber die Wirksamkeit dieserProvinzial-Stände sich erstreckt, eine bedeutende Abweichung von der Landeseintheilung für die Ver-waltung der Polizei und Finanzen wie auch für die Justiz dadurch: dal's -die Provinz Brandenburgdiejenigen Landestheile, welche bei der neuen Eintheilung im Jahre 1816 von ihr getrennt wordenwaren, in Bezug auf ständische Verhältnisse wieder in sich aufgenommen, und mit ihrem alten unddem neuen seit 1816 hinzugekonnneneii Bestände vereinigt hat. Es ist hierdurch die Provinz Pom-mern um den damit verbundenen Theil der Neumark, die Provinz Schlesien um die Halb-EnklaveRothenburg an der Oder, und die Provinz Sachsen um die Altmark kleiner, die Provinz Branden-burg dagegen, aufser den ansehnlichen Erweiterungen, welche sie im Jahre 1816 empfing, noch durchdie Zurücknahme dieser dagegen abgetrennten Landestheile vergröfsert worden. Doch ist der KreisHoyerswerda, welcher im Jahre 1816 zu der Provinz Brandenburg gelegt worden war, nachmalsauch in Beziehung auf ständische Verhältnisse wieder davon getrennt worden.

Die kirchliche Landeseintheilung folgt in soweit der allgemeinen, dafs für die Angelegenheitender evangelischen Kirche in jeder Provinz ein Konsistorium bestellt: die Begränzung der Superinten-denturen und der denselben untergebenen Kirchspiele kommt dagegen nicht durchgängig mit denpolizeilichen Unterabtheilungen in Regierungsbezirke und landräthliche Kreise überein. Für diekatholische Kirche bestehen in der Provinz Preufsen die Bistlmmer Ermeland und Kulm. Der Spren-gel des erstem erstreckt sich nicht nur über den unter der Benennung des Bisthums Ermeland imJahre 1772 zum preufsischen Staate gekommenen Landestheil und über die damalige WoywodschaftMarienburg nebst dem Danziger und Elbinger Gebiet, sondern auch über die katholischen Kirchen,welche sich in Ostpreufsen nach der Begränzung vor 1772 befinden. Der Sprengel des Erzbischofszu Kulm umfafst dagegen, ebenfalls nach der Begränzung vor 1772, die Lande Kulm und Michelaumit Thorn, und die Woywodschaft Pommerellen nebst den Herrschaften Lauenburg und Bütow.Die Provinz Posen steht unter dem vereinigten Erzbisthume Posen und Gneseu, dessen Sprengelsich aber aufserdem noch über die jetzt zum Regierungsbezirke Marienwerder gehörigen Theile desvormaligen Netzdistrikts und über den Regierungsbezirk Köslin, mit Ausnahme der Herrschaften Lauen-burg und Bütow, erstreckt. Die Provinz Schlesien bildet wesentlich den Sprengel des Bischofs zuBreslau; jedoch steht die Grafschaft Glatz unter dem Erzbisthume Prag, und die Herrschaft Kätscherin Ober-Schlesien unter dem Erzbisthume Olmütz: dagegen erstreckt sich die Aufsicht des Bischofszu Breslau auch über die katholischen Kirchen in der Provinz Brandenburg und in den Regierungs-bezirken Stettin und Stralsund. Der Sprengel des Bischofs zu Paderborn umfafst nicht allein dieRegierungsbezirke Minden, Arnsberg und Erfurt, sondern auch die Aufsicht über die katholischenKirchen in den Regierungsbezirken Magdeburg und Merseburg. Dem Bischöfe zu Münster sind impreufsischen Staate untergeben der Regierungsbezirk Münster und derjenige Theil des Regicrungs-