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Landcstheile gewesen waren. Darauf hatten hauptsächlich Anspruch Düsseldorf, als Hauptort desGrofsherzogthums Berg, und Aachen, Koblenz und Trier, als Hauptstädte des Roer-, des Rhein- undMosel-, und des Saar-Departements. An Kleve knüpften sich die Erinnerungen eines über andert-halblmndcrfjährigcn Besitzes. Köln konnte endlich um so weniger übergangen werden, als es diegröfste und reichste Stadt der Rheinprovinz, und in dieser Beziehung wesentlich ihre Hauptstadt ist.Von den sechs vorbenannten Regierungsbezirken sind Trier und Koblenz bei weitem die gröfstender Bodenfläche nach; aber dennoch sind sie kleiner als irgend ein Regierungsbezirk in den östlichenund mittleren Provinzen des preufsischcn Staats, Stralsund und Erfurt ausgenommen, wo jedoch ört-liche Verhältnisse die Errichtung besonderer Regierungen für so kleine Landestheile veranlafsten.Die Regierungsbezirke Köln und Aachen stehen dem Umfange nach zwischen Stralsund und Erfurt,und gränzen der ganzen Länge nach an einander: ihrer Vereinigung stehen jedoch Rücksichten aufdie Städte Köln und Aachen entgegen. Noch kleiner als diese beiden waren die RegierungsbezirkeDüsseldorf und Kleve, und es ward daher mit dem Anfänge des Jahres 1822 die Regierung zu Kleveaufgelöst, und ihr Bezirk mit dem von Düsseldorf vereinigt: beide vereinigt haben jetzt nur einenFlächeninhalt von wenig über 98 geographischen Quadratmeilen, das ist von drei Viertheilen der Bo-denfläche des Regierungsbezirks Trier: aber die Zahl der Einwohner des Regierungsbezirks Düssel-dorf, nach dieser Vereinigung, verhält sich zu der Einwohnerzahl des Regierungsbezirks Trier bei-nahe wie sieben zu vier. Alle fünf Regierungsbezirke, woraus jetzt die Rheinprovinz besteht,sind zusammengenommen nur um 79 geographische Quadratmeilen gröfser, als der RegierungsbezirkKönigsberg: aber sie enthalten über dreimal, oder nahe 3| mal so viel Einwohner.
Die Regierungsbezirke sind in Bezug auf die Polizei-Verwaltung im weitesten Sinne derselbenin landräthliche Kreise getheilt, wobei in Bezug auf Bodenfläche und Einwohnerzahl die Möglichkeitder Aufsicht durch einen Landrath überwiegend leitend gewesen, und die ältere Eintheilung inKreise, Aemtcr oder Kantone nur soweit beachtet worden ist, als sie mit jener Forderung vereinbarwar. Nur in einzelnen Fällen haben Rücksichten auf ständische Verhältnisse Ausnahmen von dieserRegel veraulafst. Die ansehnlichsten Städte des Landes sind jedoch nicht der landräthlichen Aufsichtunterworfen, sondern ihre Polizei- und Kommunal-Behörden stehen unmittelbar unter den Regierungen.Anzahl, Umfang und Bevölkerung der landräthlichen Kreise enthält ein namentliches Verzeichnis der-selben, welches den nachstehenden Betrachtungen über die Verhältnisse der Bevölkerung des preufsi-schen Staates folgt.
Die vorstehend beschriebene Eintheilung des preufsischen Staats bezieht sich zunächst auf zweider wichtigsten Theile der Staatsverwaltung, die Polizei und die Finanzen. Es scheint sehr wün-schenswerth, dafs auch in Bezug auf alle andern Theile dieser Verwaltung dieselbe Eintheilung, wonicht ganz durchgeführt, doch soweit cs die Natur des Gegenstandes gestattet, befolgt werde.
In Bezug auf die Justizverwaltung ist zwar als Regel angenommen, dafs für jeden Regierungs-bezirk auch ein Ober-Gericht bestehen soll: indessen finden doch beträchtliche Ausnahmen hiervonstatt. Die Provinz Preufsexr hat nur drei Ober-Landesgerichte, zu Königsberg, Insterburg und Ma-rienwerder: die ersten beiden umfassen die Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen, wesent-lich in ihrer jetzigen Begränzung, das letztere besteht für die beiden Regierungsbezirke Danzig und