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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
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einzumischen, als bis, und insoferne die Kräfte dereinzelnen Staatsbürger zu Wegräumung der ersten mdzu Erwerbung der zweyten nicht mehr zureichend find.

Die Fmanzverhältnisse selbst des reichest«, StaatSmüssen diese Bescheidenheit >hrem Kräftenmaaß zufolge,und aus Ueberzeugung vollkommen billigen; ärmereStaMen werden zu dieser Bescheidenheit und Sparsam-keit sogar genöthigt.

Wenn demnach die Behauptung gründlich und zu-sagend erörtert werden kann, daß es der vorgeblichen -so sehr strengen Forstpolizey nicht bedarf, um denselbenZweck verlässig zu erreichen, so fallen die bisher noth-wendig geglaubten, aber überflüssigen großen Anstalt!»grbßtentheilö von selbst weg.

Der Zweck der Forstpolizey ist, aste Hindernisseauf die Seite zu schaffen, wodurch

2) der nöthigen Holzheranziehung,

L) dessen Bewirthschastung, und

c) dessen Versendung zum innländischen Bedarf (Han-del) entgegen gearbeitet wird, in wie ferne diese Hin-dernisse wegzuräumen, den Private» unmöglich ist.

Alles dieses kann der Staat vermöge seiner Peli-zeyhoheit durch Polizeyverordnungen, durch Beiehrung,Aufmunterungen, durch zweckmäßige P.amicN, nichtetwa aus der Staatskasse, sondern durch Bewilligungder Freyheit, alle Vortheile zu benutzen, vorzüglich

aber