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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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gern jeder besseren Ueberzeugung beytrete, Baiern habeMangel an Holz, um der Frage wieder naher zu kom-men, ob diesem Mangel mehr durch die Regie der Re-gierung, als durch Privatgebung gesteuert werde?

Gesteuert kann nur werden durch Fleiß in der ver»besserten Kultur, durch Sparsamkeit in der Verwen-dung»

Dhne Eigenthum wird die Kultur nie zu einer merk-lichen Höhe gelangen. Ich setze diese Behauptung umso freyer hierher, als selbe erst kurz die Regierung selbstNoch starker sagte. Diese Regel ist deßwegen in derewigen Erfahrung gegründet und bestätiget, weil sieaus dem Gesetzbuchs der ewigen Natur kömmt.

AUS dieser Regel kann itt rechtlicher und staats-wirthschaftlicher Hinsicht eine Regierung jedes Gemein-thum auf PrivateigeNthnM geben, das der Benützungder Privaten Unterworfen werden kann»

Die Regierung, personifizirt, kann die Forstwirth-fchaft nie selbst führen; sie muß selbe durch Bedienteführen lassen; hier treten nun die Eigenschaften desGemeintyums, uttd diejenige« Nachtheile ein, welchebey dem besten Willen, bey der vollkommensten In-struktion nicht zu vermeiden sind»

Es kömmt also darauf an, ob die Förstwirthschaftvon der Akt sey, daß sie den Privaten nicht überlassenWerden könne»

Wenn