2Z2
Allein die Gemeinweiden sind nach Lehre unsersCodex ebenfalls gesetzlich! —
Nach allen Rechtsprinzipien und Formen weichtjederzeit das Privatwoyl dem Gesammtdesten, und ne-benher übt ein Nachbar gegen den andern wechselseitigdie Weide aus: die wechselseitige Aufhebung wird dahernicht widerrechtlich seyn.
Doch — die Aufhebung der Weide widersprichtselbst der freyen Benützung der Gründe! —
Ja! — die Aufhebung der Weide auf eigenenGründen wohl — auf fremden aber bindert ste hingr-gen ihre freye Bebandluug, sie ,st daher ein Hinter«niß in der freyen Kultur, und muß durch Iwanggesctzegehoben werden.
Die Besorgniß, daß sich dadurch der Viehstandvermindern dürfte, gehört unter die ängstlichen Träu-me schwarzblütigrr Antagonisten.
Eine Oekonomie ohne Viehstand ist undenkbar, undda dieser nicht nur unter die wicvererzeugrnven LandeS-produkte gehört, sondern auch durch den abfallendenDünger die Wiedererzeugung der Erdprodukte gleichsambelebt wird, so läßt sich bey den Fortschritten der Kul-tur die Vernachlässigung und der Abgang des Viehesgar nicht denken.
Wenn daher die Kultur auf den geeigneten Gradgebracht, und ein Nationalreichthum erzielt werden soll.