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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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immer Einwendungen gegen seinen Holzhieb machen,und über Abschwendung schreien. Der Unterthan wirdwegen dieser Bedrückung bey seinem Landgerichte Hülfesuchen; dieses wird bey dem Oberforstamte auf genaueUntersuchung der Sache dringen, jenes einen Augen,schein zur Entscheidung vorschlagen, und so wird dieSache so lang herumgetrieben werden, bis endlich derUnterthan der vielen Plackereyen, des großen Geld- undZeitaufwandes müde sich alles gefallen läßt, was derFörster wünscht, oder er wird sich selbst Hülfe ver-schaffen: denn bey dem dermahl großen Umfange derLandgerichte ist es schlechterdings unmdglich, solche Kla,gen durch eine schnelle Abhülfe zu enden. So z. B.der Unterthan fände für besser, seinen Wald wegenschlechten Holzwuchses zu Acker oder Wiesen zu kulti-viren wie viele Umstände würde es unter dieser Forst-aufsicht nicht leiden, bis er zum Ziel käme! End,lich wer müßte die Fbrster oder Jäger für die Aufsichtin den Unterthanswaldungen bezahlen? Natürlich derLandmann, welcher ohne sie schon so viele und schwereBürden zu tragen hat! Bezahlt er wenig, so wirdauch die Forstaufsicht dieser Bezahlung angemessen seyn:bezablt er, viel, so wird'S der Erfolg nicht lohnen.In keinem Falle aber scheint mirs, daß die churfürftl.Förster die Aufsicht über die Privatwaldungen über sichnehmen könnten, weil sie bey ihrer großen Menge Ar-beiten, welche durch die dermahlige in Mitte liegendeForstpurifikation, und durch die so häufigen Gemeinds-gründe-Abtheilungen entstehen, nicht im Stande wä-ren, die ihnen anvertrauten Staatöwaldungen gehörig

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