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Höchst - landesherrliche Verordnung.
(Die Forstschule betreffend.)
Max. Joseph, Churfürst rc.
AAir haben in dem i4ten Artikel der unterm 7ten die-ses Monats über eine neue Forstverfassung erlassenen'organischen Gesetze, — über die Einrichtung der fürdir Provinzen Baiern, obern Pfalz. Neuburg und Schwa-ben bestimmten Forstschule, — ein eigenes Orgamsa-tionsrescript vorbehalten.
In Folge dieses Vorbehaltes theilen Wir nunmehrin der Anlage die in XII Artikel gefaßte Organisationder in ihrem Unterrichtsplane erweiterten, und mit ei-nem praktischen Sitze versehenen Forstschule mit; »ndbeschließen in Beziehung auf die Exekution dieses Pla-nes, wie folgt:
Die Nomination der im 6 ten Artikel bestimmtenvier Lehrer ergeht dahin:
Die Stelle des ersten Lehrers und ei-es Vorstan-des des Institutes wird dem bisherigen ersten Lehrer,Anton Däzel, in Erwägung seiner ausgezeichnetenVerdienste um die Gründung und Verbreitung der forst-wissenschaftlichen Kultur in seinem Vaterlande, und inErwägung des im Reiche der Forstlitteratur genomme-nen Platzes, forthin übertragen.
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