daS Vermessen und Schätzen zu verstehen. Er mußdurch eine strenge Prüfung seine wirkliche Kenntnisseund Geschicklichkeit beurkundet haben; es wird ihn,also zur unerläßlichen Pflicht, sich in der Landwirkh«Mists schule zum Forstmann zu befähigen.
§.. Z5-
Die Unterthanen oder Gemeinden sind jedoch kei-neswegs verbunden, für ihre Waldungen einen Försterzu bestellen. Zeit und Umstände werden sie von selbstüber ihren wahren Vortheil aufklären. ES giebt wirk-lich hier zu Lande schon Beyspiele, daß üch einzelneUnterthanen, z. B. Brauer für ihre Waldungen eineneigenen Förster gedungen haben. Es ist ganz gewißzweckmäßiger, und den Verhältnissen anpassender, daßder Eigenthümer mit seinem Aufseher handelt, als daßihm die Regierung einen aufdringt. Aber nicht sosehr wird anfangs den Gemeinden die Aufstellung ei-nes Försters nothwendig scheinen, als eine allgemeineKulturaufsicht auf ihre Fluren. Sie werden sich daher,wie schon in mehrern Ländern, Flurschützen aufnehmenmüssen, — ein Bedürfniß, das bald von selbst ausden baierischen Kulturgesetzen entspringen wird. Nachdiesen ist immer die ganze Gemeinde für alle Kultur-schäden an Früchten und Baume» verantwortlich, nursie wird zum Ersatz angehalten, sie muß daher aufMittel denken, sich vor Schaden zu hüthen, und demwahren Thäter auf die Spur zu kommen. Dafür gibtes aber kein besseres Mittel als eine Wache. Wie
man