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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
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Allein unterdessen schwang sich auch der Acker-bau zu einer Wissenschaft empsr, und doch fiel es »ochNiemand bey, den Landmann in seiner bisher veralte-ten Wirthschaft zu bindern, ihm neue Formen anfzu,drinnen, ihn zu diesem Zwecke unter die Aufsicht vonProfessoren und Ackerbauaelehrten zu stellen, für alleseine landwirthsckafrliche Verrichtungen Gesetze zu ge-ben, und ihm dafür neue Abgaben aufzubürden. Je-dermann würde diese Gesetzgebung lächerlich, diese Be-schränkung ungerecht find-m. Sind aber die Wälderetwas Anderes, als Theile seiner Oekonomic, wie Wie-sen und Felder? Sind sie nicht auch untergeordneteZweige der Oekonomie, der Landwirthschafk, der Aal,tur im Allgemeinen? Wenn also eine solche Gesetzge-bung und Beschränkung für das Ganze nicht anwend-bar ist, so ist sie es eben so wenig für einzelne Theiledesselben. Man wird zwar dagegen einwenden, derLandmann könne durch unrichtige Behandlung seinerAecker und Wiesen nicht so viel Schaden thun, alsdurch einen regellosen Gebrauch seiner Waldung; derEtaat habe die Pflicht auf sich, zu sorge», daß keinHolzmangel entstehe. Diese Sorge ist aber überflüssig;die Gebirge bleiben immer natürliche Holzmagazine,und die Bewohner derselben die wahren Holzhauern,oder Förster. Diese müssen und werden auch dein fla-chen Lande stets hinlänglich Hol; zuführen; ja es giebtselbst da am flachen Lande eine Menge Plätze, die derLandman» zweckmäßiger zur Holzkultur benützen kann undwird. Bayern selbst wie jedes andere Land liefert unszur Bewährung dieses Satzes die einleuchtendsten Bey-

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