Unterthanen selbst in ihren eigenen Waldungen nichtsunternehmen, mußten für jede Bewilligung, Holz zuschlagen oder andere Waldnutzung, zahlen, woraus neueAbgaben sich entwickelten, welche die Richter und Je-ger, oder Förster sich zueigneten. So wurden endl chdie Unterthanen ganz den Jägern und Förstern unter-würfig, und die Forstgeschichte bezeichnete uns dieseAbhängigkeit der Unterthanen von den Jägern odernachhin Förstern als eine der größten Landplagen. —
Da nun diese Anordnungen so fruchtlos, oder wohlgar in ihren Wirkungen schädlich waren, so frägt essich nur »och, ob nicht wenigstens ihre Absichten sichrechtfertigen lassen.
§. 2 .
Die ersten Absichten dieser Anordnungen (rarlones1egi5) schreiben sich aus jenen rohen Zeiten her, woman bloß der Jagd huldigte, wo man durchaus nurauf Vergrößerung der Wildbahn bedacht war, und dieGewaltigen einer Gegend, zum Ersatz des bereits er,loschenen Faustrechts, durch allerley Privilegien der Ju»risdiktion und anderer grundherrlichcr Rechte nach Will-kühr sich jenes Uebergewicht zu verschaffen wußten,wodurch sie zu politischen Zwingherrn einer Gegendwurden. Da geschah es auch, daß man diese Forstposlizey für einen Ausfluß der niedern Gerichtsbarkeit er-klärte, daß man sich von JuriödiktivnSwegen die Holz-anöweisungen durch die Jäger zueignete, vorzüglichL 2 x dar-