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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
810
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Englands Geschrcformeu der neuern Zeit

In Verbrechen, auf der Grenze zweier Grafschaften begangen, sollen die Gerichtebeider Grafschaften competent sein. Bloße Fehler in den Namen sollen das Ver-fahren nicht hindern, sondern vom Gerichte verbessert werden. Tiefer und mehr indas Einzelne der Strafgesetze gehen nun die Gesetze vom 21. Inn. 1827 (7. und 8.Georg IV. C. 27 — 31) ein, welche die letzte Arbeit Peel's waren, da er schon vorihrer definitiven Annahme (am 12. April) aus dem Ministerium ausgetreten war.Durch das erste dieser Gesetze (Cap. 27 des Parlamentsstatuts vomJ. 1827) wer-den eine große Menge alterer Gesetze aufgehoben, deren ältestes vom I. 1224,das neueste von 1826 ist, insofern sie die mildere Bestrafung der Geistlichen(beuelit vi o!er^x), Diebstähle und ahnliche Verbrechen, boshafte Beschädigungdes Eigenthums und die Haftung der Hundertschaften für die Schadloshaltung desBeschädigten betreffen. Das zweite Gesetz (Cap. 28) ist nur kurz. Es betrifft nocheinige Punkte des Verfahrens, z. B. daß Derjenige, welcher vor Gericht gar nichtantworten will, angesehen werden soll, als beantworte er die Anklage mit: nichtschuldig. Das keneüt vi ciei-M wird (§. 6) ganz aufgehoben, doch soll Nie-mand mit dem Tode bestraft werden, als wegen solcher Verbrechen (Felonie), beiwelchen schon bei Eröffnung der Sitzung das deuelit, ol clerg/ ausgeschlossen war.Die Verbrechen (Felonien), bei welchen die Todesstrafe hinwegfallt und keine be-sondren Strafen festgesetzt sind, sollen nach dem Gutbesinden der Gerichte mitsieben Jahre Transportation oder zweijährigem Gefängnisse, womit Auspeitschungund schwere Arbeit verbunden werden kann, bestraft werden. Das Gesetz überBestrafung des Diebstahls und ähnlicher Verbrechen (Cap. 29) hebt eine MengeUnterscheidungen auf und ist etwas milder als die frühern, würde aber bei uns nochimmer einer unnöthigen und übermäßigen Grausamkeit, und wol mit Recht, be-schuldigt werden. Der Unterschied zwischen großem und kleinem Diebstahl wirdzwar ausgehoben, aber auch der kleine einfache, d. i. nicht gesetzlich ausgezeichneteDiebstahl mit siebenjähriger Transportation oder zweijährigem Gesängniß undnach Gutbesinden ein-bis dreimaliger Auspeitschung nebst harter Arbeit (Tret-mühle) bestraft. Mit dem Tode werden noch immer bestraft Raub, Erpressungdurch die Drohung mit der Anklage unnatürlicher Wollust, Kirchendiebstahl, Dieb-stahl mit Einbruch in einem Wohnhause, Beraubung eines gestrandeten oder inNoth befindlichen Schiffes, Viehdiebstahl an Pferden, Ochsen, Kühen, Kälbern,Schafen und Lämmern. Ein anderes Gesetz von demselben Tage (Cap. 30) be-trifft die Bestrafung vorsätzlicher Eigenthumsbeschädigungen, von der Brandstif-tung an bis zu kleinen Beschädigungen an Bäumen und andern Gegenständen.Auch hier wird noch in vielen Fällen die Todesstrafe angedroht. Auf dem Anzün-den eines Hauses oder Nebengebäudes, eines Stalles, einer Scheune, einer Mühle,eines Getreideschobers u. s. w., in der Absicht, irgend Jemand einen Schaden zu-zufügen, steht der Tod. Ebenso aus dem Anzünden einer Kohlengrube, einer Kircheoder Capelle, auf dem Zerstören einer Maschine in einem Auslauf, dem Anzünden

eines Schiffes, dem Verursachen eines Schiffbruchs durch falsche Signale. In

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den geringem Fällen bedurste es immer schon keines feierlichen Criminalverfahrens,sondern einer bloß summarischen Überführung vor einem Friedensrichter, und aufdiesen sehr kurzen Proceß wird auch hier häufig hingewiesen; es findet aber von derEntscheidung des Friedensrichters eine Appellation an die Vierteljahrssession dersämmtlichen Friedensrichter der Grafschaft statt. Diese Gesetze zusammen sindunter dem Namen der Peelsacte bekannt und von Tidd Pratt und Archbald heraus-gegeben worden. An sie schließt sich eine noch aus dem Ministerium des LordsGoderich herrührende Acte an, welche nach dem Minister des Innern, Marquisvon Lansdown, die Lansdownacte genannt wird, obgleich dies Ministerium schonim Jan. 1828 wieder abtrat und die Acte erst am 27. Inn. 1828 zu Stande kam.Sie betrifft (in 38 Z§.) die Bestrafung von Mord, Todtschlag, Sodomie, Noth-

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