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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
809
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Englands Gesetzreformen der neuern Zeit 809

Landstraße oder in einem Walde maskirt betreffen zu lassen, einen Baum umzu-hauen und Ähnliches mit Todesstrafe bedroht worden, und sowie Niemand darandachte, diese Gesetze, deren Grund weggefallen war, noch anzuwenden, so siel auchNiemanden ein, daß ihre ausdrückliche Aufhebung nöthig werden könne. Desto grö-ßeres Erstaunen und Schrecken erregte es, als vor etwa 15 Jahren unter demMinisterium des Lords Sidmouth (Addington) ein Mann wegen eines umgehaue-nen Baumes zum Tode verurtheilt und wirklich hingerichtet wurde. Schrecklicherals die Sache selbst war die Entschuldigung, daß dieser Mann wegen andererDinge und als Aufwiegler des Volkes höchst gefährlich gewesen sei, denn darinhatte das Geständniß eines wahren politischen Mordes gelegen. Viele Versuche, derStrafgesetzgebung einen weniger grausamen Charakter zu geben, wurden schon frü-her gemacht, auch allerdings Einiges erreicht; auf den Betrieb des berühmten Rv-milly wurde 1808 die Todesstrafe bei dem Taschendiebstahl abgeschafft; aber inder Hauptsache scheiterten die Bemühungen fowol Romilly's als Mackintosh'S,welcher nach des Ersten Tode die Verbesserung der Strafgesetze vornehmlich betrieb,an der Besorgniß, daß die Diebstahle und Betrügereien immer zunehmen würden,wenn man die Schrecken der Todesstrafe Hinwegnahme. Daher mußten auch dieUntersuchungen, welche man anstellte, um die Frage zu entscheiden, ob eine Mil-derung der Strafen wol gut sei, einen eignen Gang nehmen, indem man sichnicht darum bekümmerte, ob die Gerechtigkeit es erlaube, geringe Diebstahle mitdem Tode zu bestrafen, sondern nur der Wirkung, also der Nützlichkeit der Todes-strafe nachforschte. Es wurden also Zeugen darüber vernommen, wie viel Drebeunbestraft blieben, weil man sich scheute, Anzeigen zumachen, welche einem Men-schen das Leben kosten könnten, oder weil die Geschwornen in diesen Fallen auchbei den klarsten Beweisen das Schuldig nicht aussprachen, sobald es sich um dasLeben des Verbrechers handelte; auch darüber, ob gewisse Verbrechen, seitdem sienicht mehr mit dem Tode bestraft wurden, häusiger geworden seien. Auch hierin,meinte man, spreche sich der praktische Sinn der Engländer aus; es ist aber vielmehr praktische Weisheit darin, das Rechtsgefühl des Volkes zu befragen, welchesimmer parallel mit den Aussprüchen der philosophirenden Vernunft und dem da-durch bestimmten Geiste des Zeitalters geht, und nur etwas später den Punkt er-reicht, welcher durch seine Führerin früher angedeutet worden ist. Der MinisterPeel befolgte bei seiner Reform der Criminalgesetze auch jene Manier, sie nicht alseine Umgestaltung anzukündigen, sondern nur als eine Consolidirung, nämlich alseine Zusammenstellung, bessere Ordnung und Entfernung der etwa darin vorkom-menden Widersprüche, wobei denn gelegentlich auch auf Milderung der Strafenund eine richtigere Classification der Verbrechen Bedacht genommen werden konnte.Das Erste, was der Minister vornahm, war eine neue Ordnung für die Geschwor-nen, vom 22. Jun. 1825, wodurch 64 ältere Gesetze aufgehoben wurden, dievon Heinrich III. (1244) anfangen und meist den ältern Zeiten angehören. DieGegenstände dieser neuen Juryordnung (von 63 Paragraphen) sind hauptsächlichdie Fähigkeit, Geschworner zu sein, die Art der Ernennung, die Strafen des Un-gehorsams und der Beamten, welche bei Aufstellung einer Geschworenschaft gefetz-widrig verfahren; aber das gerichtliche Verfahren selbst wird nicht verändert. Nursoll die Krone keinen Geschwornen ohne Angabe und Nachweis einer bestimmtenUrsache verwerfen, ein Angeschuldigter hingegen kann ohne Angabe des Grundes20 verwerfen. Darauf folgte in der folgenden Sitzung (7. Georg IV. C. 67) dieActe vom 26. Mai 1826 über Verbesserung der Criminalrechtspflege in England(in 32 Paragraphen), worin mehre Vorschriften über das Criminalverfahren ge-geben, vorzüglich aber unnütze Förmlichkeiten abgeschnitten und einige wunderlicheBestimmungen aufgehoben werden. Ein Gehülfe eines Verbrechens soll Strafeerleiden, wenn auch der Hauptthäter nicht hat vor Gericht gebracht werden können.