Englands Geschrefmmett dcr neuem Zeit
8!^l
-tzU
ja!'''"
zucht, Entführung, Bigamie und andere Verbrechen gegen die Personen. DieseBestimmungen sind viel milder als die dagegen ausgehobenen 57 Gesetze, nament-lich ist die Todesstrafe nicht mehr aus bloße Entführung und Bigamie gesetzt, aberNothzuchr und unnatürliche Wollust werden immer noch mit dem Tode bestraft.Dazu kam im 1.1830 eine Acte vom 23. Iul. (I. Wilhelm IV. C. 66) über dieBestrafung der Fälschungen in 32 Paragraphen. Auch sie ist sehr freigebig mitTodesstrafen; Nachmachen der königlichen Siegel, der Banknoten, Schatzkammer-scheine, Wechsel oder Zahlungsanweisungen, Verfälschungen in dem Staatsschuld-buche oder in den Schuldbüchern der anerkannten Handlungscompagnien, Fäl-schung einer Übertragung im Scaatsschuldbuche oder einer Vollmacht dazu, soll dieTodesstrafe nach sich ziehen. Endlich gehört wenigstens zum Theil hierher die Actevom 5. Oct. 1831 fl. und 2. Wilhelm IV. C. 32) über die Jagden, welchemder Rede des Königs am Schlüsse des Parlaments als die Erfüllung eines allge-meinen Wunsches hervorgehoben wurde. Das Jagdwesen ist in England eineziemlich verwickelte Sache, und das Recht, Wild zu jagen oder zu hegen, ist keinAusfluß des Eigenthums, sondern durch Rang und Vermögen bedingt. Es gehörtdazu ein königliches Eertisicat, welches jährlich mit einigen Pfund gelöst wird,und ohne welches Niemand Flinten, Hunde, Netze und andere Werkzeuge zur Jagdbrauchen oder nur besitzen darf. Auch die Berechtigten dürfen nicht an Sonn- undFesttagen, nicht des Nachts und nicht in geschlossenen Zeiten jagen, und auf allediese Übertretungen waren schwere Geldbußen und andere Strafen gesetzt. Z. B.einen Hasen des Nachts zu schießen, kostete das erste Mal 20 Pfund, das zweiteMal 30, das dritte Mal 50 Pf. Alle diese Verordnungen sind nun mehr geordnetund bedeutend gemildert worden.
Nächst den Criminalgesetzen hat man sich am meisten mit dem Gerichtswesenbeschäftigt, von dem Lordkanzler an, zu dessen Amt eine sehr umfassende Gerichts-barkeit und die Ernennung einer großen Menge einträglicher Stellen, meist ohneviele Arbeit, auch da der Kanzler ehedem ein Geistlicher war, das Patronat sehr vie-ler geistlichen Stellen gehörte, bis zu den Ortsgerichten für minder wichtige Streitig-keiten. Auch die ersten Richter der übrigen Gerichtshöfe hatten ähnliche, doch nichtso ausgedehnte Gerechtsame. Durch Gesetze vom 5. Iul. 1825 (6. Georg IV.C. 83 und 84) wurde der bis dahin gewöhnliche Verkauf jener Stellen abgestelltund überhaupt die Sporteln der Richter aufgehoben, dafür aber ihr Gehalt ansehn-lich erhöht. Mit dem Großkanzler Eldon war in dieser Hinsicht nichts auszurich-ten, hingegen Lord Brougham hat sich den Vorwurf zugezogen, daß er aus Ehr-geiz allzu viel aufgeopfert habe. Er hat auf eine Menge solcher Rechte, z. B. dasVergeben einer Sinecure von 10,000 Pf. verzichtet, die Graf Eldon seinem Sohnegegeben hatte, er hat die Bestellung der Pfarreien den Bischöfen überlassen undmehren zufälligen Einnahmen entsagt. Wenn dies auch aus Ehrgeiz geschähe, sowäre derselbe doch dem Lande nützlicher als der Geiz anderer Art, welcher alle dieseVorthcile festhielt. Zu den Geschäften des Lordkanzlers gehörten auch die Concurfe,welche durch Commissionen besorgt wurden. Dafür ist durch eine Parlamentsactevom 20. Oct. 1831 (1. und 2. Wilhelm IV. C. 56) ein eignes Gericht ((üuurt <>1biuikrupc^) errichtet worden, bestehend aus einem Präsidenten, vier Richtern undsechs Commissarien mit den nöthigen Subalternen. Übrigens ist die Gerichts-verfassung Englands so verwickelt, daß wir uns enthalten müssen, sowol von die-ser neuen Einrichtung, welche auch manche Stimme gegen sich zu haben scheint,als von der schon 1825 durch die Parlamentsacte vom 2. Mai (6. Georg IV.C. 16) gegebene neue Concursordnung weitere Rechenschaft zu geben, als daß diesein 136 Paragraphen Bestimmungen darüber gibt, wer als Bankruttirer und welcheHandlungen als bankrutt anzusehen seien, und sodann das weitere Verfahrenregulier.