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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
808
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Englands Gesetzrefsrmen der neuern Zeit

der Geist desselben, die leitenden Grundsätze, auf welchen es errichtet worden ist,erkennen, und ist es nicht aus einem solchen, das Ganze durchdringenden Geistehervorgegangen, so kann es ohnehin den äußern Schein des Lebens (die formelleGültigkeit) bei dem Mangel des innern LebensprincipS nicht lange behaupten. Beieinzelnen Gesetzbestimmungen hingegen ist es nicht möglich, den innern Zusam-menhang zu bewahren, weil die Zahl bald zu groß werden muß, und Diejenigen,in deren Händen die Fortbildung der Gesetzgebung liegt, zumal in der constitution-nellen Verfassung, zu oft wechseln. Je mehr die Entwicklung des Staatslebensfortschreitet, und die Verhaltnisse verwickelter und mannichfalciger werden, destomehr wird auch die Veranlassung zu einzelnen Gesetzbestimmungen sich vervielfäl-tigen, wie die Erfahrung aller Länder beweist. Die gedrängteste Sammlung derParlamentsstatuten (von Tomlins und Raithby) betrug bis 1827 schon 19Quartbände, wovon auf die Zeiten von Johann bis zum Tode Georg II. (12151760) 54 Band gehören, die Parlamentsstatuten der folgenden 67 Jahre aber134 Band füllen. Die Zahl derjenigen Parlamentsacre, welche allgemeine Ge-genstande betreffen, betrug in der neuern Zeit jährlich etwa 140, aber die Klagewar sehr groß, daß das Parlament bei denselben oft mir großer Flüchtigkeit zuWerke gehe. Davon führt Miller (,,Hn myuM into tlle present »t^.e of tll«Statuts uuck criminell ok Lnglanll", London 1821, S. 69) das merkwürdigeBeispiel an, daß in einem Gesetz von 1812 auf die Verfälschung der Kirchenbüchervierzehnjährige Transportation gesetzt, dann aber verordnet wird, von der Strafesolle der Angeber die eine, dieArmen des Kirchspiels die andere Hälfte erhalten.Eine Folge der Manier, immer nach dem Bedürfnisse und den Zwecken des Augen-blicks neue Gesetze zu machen, ist auch, daß die altern Gesetze nicht aufgehobenwerden können, weil man eben nur Stückwerk zu dem Alten hinzufügt, und daßdaher theils die Gefahr der Jnconsequenz immer größer wird, theils auch die Masseder neben einander bestehenden Gesetze so anschwillt, daß ein Menschenalter kaumhinreicht, sie vollständig kennen zu lernen und zu ordnen, zumal da auch manchederselben bloß durch die Veränderung der Umstände und der Ansichten außer An-wendung kommen. Daher wurden bei der neuen Negulirung des Zollwesens,welche Peel 1825 unternahm (Parlamentsacte v. 5 .Jul. 1825 oder 6. Georg IV.C. 105) 387 altere Gesetze über das Zollwesen aufgehoben. Zwei Gesetze vondemselben Tage (6. Georg IV. C. 106 und 107) über die bessere Verwaltungund die Regulirung des Zollwesens würden fast für neue Gesetzbücher geltenkönnen, indem das erste 54 und das zweite 144 Paragraphen enthält. Einviertes Gesetz von demselben Tage in 107 Artikeln hebt alle altere Verordnun-gen über den Schleichhandel auf und ersetzt sie durch neuere Bestimmungen.Darin kommen harte Strafen, selbst die Todesstrafe vor, die schon dann eintritt,wenn drei oder mehr Personen mit Feuergewehr bewaffnet im wirklichenSchleichhandel zusammen sind, oder wenn auch nur einer auf Diejenigen schießt,welche als Offiziere, Soldaten, Zollbeamte und sonstige Gehülfen zu Verhinde-rung des Schleichhandels angestellt sind. Ferner gehörte dazu ein Gesetz über dieVorrechte britischer Schiffe, ein anderes über Eigenthum, Eintragung, Verkaufund Verpfändung englischer Schiffe, eine neue Zollrolle, ein ausführliches Gesetzüber den Handel nach den Eolonien, eine neue Lootsenordnung (6. Georg IV. C.125). Dann folgte 1827 eine ebenso ausführliche Gesetzgebung über die Malz-steuer und Accise.

Die Criminalgesetze waren schon lange ein Gegenstand der lautesten Klagen,indem von ihnen ganz Dasjenige gilt, was oben von den Nachtheilen einer stück-weisen und von vorübergehenden Rücksichten beherrschten Gesetzgebung gesagt wor-den ist. In unruhigen Zeiten heftiger Parteiungen waren eine Menge an sichziemlich gleichgültiger Handlungen oder doch geringer Vergehen, z. B. sich auf der

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