Druckschrift 
Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
807
Einzelbild herunterladen
 

Englands Gesetzreformcn der neuern Zeit Lt.-7

Als der Anfang der durchgreifendem Reformen der Gesetzgebung kann nundas Jahr 1625 bezeichnet werden. Minister waren damals- Liverpool, er-ster Lord der Schatzkammer, der Wortführer der Regierung oder dirigirende Mi-nister im Hause der Lords; Eldon, Großkanzler; Canning, Staatsfecrctaic fürdie auswärtigen Angelegenheiten und dirigirender Minister im Haufe der Ge-meinen; Peel, Staatsjecretair des Innern, wozu dem größten Theile nach auchdas Justizwefen gehört; Robinson (Lord Goderich), eigentlicher Finanzmmi-ster, und als Chef der Artillerie der Herzog von Wellington, Oberbefehlshaber desHeeres. Von allen Diesen war zwar keiner ein Beförderer der Parlamentsresormabgeneigt jeder Reform war unstreitig der Herzog von Wellington und noch mehrder schon hochbejahrte Großkanzler, Graf Eldon, dessen großeAmtseilikünfte frei-lich bei einer Reform des Gerichtsverfahrens in der Kanzlei in Gefahr gerietyen.So lange Eldon im Amte war, konnten daher in diesem Punkte auch keinegründlichen Verbesserungen zu Stande gebracht werden, und nur die Anstellungeines Vicekanzlers wurde durchgesetzt, weil es gar zu offenbar war, daß einMann, wenn er auch noch so thatig wäre, der Masse von Geschäften, die aufdem Kanzler als Richter und als Präsident des Oberhaufes lagen, doch unmög-lich gewachsen sei. Daher war auch die Klage über die unendlichen Verzögerun-gen, welche indem Gerichtshofe der Kanzlei vorkamen, sehr allgemein und lautgeworden, und besonders wurden über die großen Misbräuche, welche bei demVormundschaftswesen und bei den Concurfen vorfielen, sehr starke Beschwerdenerhoben; denn beides gehörte zu dem Geschäftskreise des Kanzleigerichts, undes scheint, daß besonders die großen Summen, welche in das Depositum der Kanz-lei kamen, in Absicht auf die davon abfallenden Gebühren einen großen Theil andiesen Beschwerden hatten. Einer der stärksten Gegner war Cooper, welcher et-was später in zwei Schriften gegen den Großkanzler auftrat, in seinen-an 1a cour de Otrancellerie", undöriok aocouut ok tlie inost iia^artautpmceeclmAs inl^arliameut relative to tüe üetootsin tüe arirninistratiun et siistioein ttre ceurt (?kaucer^" (London 1828). Über die Mängel der englischenGesetzgebung und Rechtspflege verbreitete sich auch der jetzige Gcoßkanzlec LordBrougham am 7. Febr. 1827 in feiner berühmten fünfstündigen Rede über dieAbschaffung der Verzögerungen und anderer Gebrechen in der Justizverwaltung,aus welche am 29. Febr. 1828 beschlössen wurde, den König um Niedersetzungeiner Commission zu diesem Zwecke zu ersuchen. So lange Peel im Ministeriumwar, richtete er feine Bemühungen vornehmlich auf die Finanzverordnungen unddie Criminalgefetze, welche beide aber freilich auch vor Allem einer durchgreifendenReform oder vielmehr gänzlicher Umarbeitung bedurften. Von jeher hat man sichin England in dieser Hinsicht mehr mit einzelnen gesetzlichen Bestimmungen beHol-sen und sich vor einer systematischen Bearbeitung gescheuet, woran aber wenigerdie gerühmte praktische Weisheit des Parlaments als die Schwierigkeit schuld ist,in den Formen parlamentarischer Verhandlung ein solches größeres Werk zu prü-fen und durch Abstimmungen über alle einzelne Punkte zu Stande zu bringen.Gesetzbücher können nur gedeihen, wenn sie nach Anerkennung gewisser allgemei-ner Grundlagen von Wenigen entworfen, bei der öffentlichen Prüfung aber imGanzen angenommen und nur ausnahmsweise in einzelnen Sätzen abgeändertwerden. Ohne die Vorbereitung der Gesetzentwürfe im Staatsrath und ohne dieBeschränkung der Erörterungen im gefetzgebenden Corps würde Napoleon (dennselbst das Tribunat erschwerte die Sache zu sehr, und wurde bekanntlich deshalb aufge-hoben), seine Gesetzbücher nicht zu Stande gebracht haben. Durch die Fortbil-dung der Gesetzgebung mittels einzelner Bestimmungen muß aber bald die Zahlder einzelnen Gesetze und damit auch der Mangel an Übereinstimmung und Zu-sammenhang zunebmen. In einem Gesetzbuche läßt sich noch nach Jahrhunderten