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England
seiner spätem Ausartung darzustellen, aber es wird zum Verstandmß des neuenGesetzes hinlänglich sein, uns zu erinnern, wie die im 13. Jahrhundert eingeführtefreie Wahl der Repräsentanten der Grafschaften und Städte, besonders seit dem16. Jahrhunderte theils durch Vernachlässigung des alten Rechts, theils durchEinführung neuer Formen, allmälig so sehr beschränkt worden ist, daß von den513 Repräsentanten, welche England und Wales bisher in das Haus der Gemei-nen schickten, nur etwa 70 durch Volkswahl, die übrigen aber entweder durchden vorherrschenden Einfluß mächtiger aristokratischer Familien befördert, odervon einzelnen Besitzern der Überreste verödeter Wahlflecken (rotten borougks,oder nommution borou^ks.) ernannt wurden. Eine Folge dieser Umwandlungder ursprünglichen Verfassung war, daß die Volksinteressen keine Vertreter hatten,und durch die Ernennungen der Mehrzahl der Repräsentanten das Interesse desLandeigenthums überwiegend wurde, wahrend mehre Städte, die durch Gewerb-thätigkeit und Handel volkreich und bedeutend geworden waren, ohne allen Anthei!an der Repräsentation blieben. Familienrücksichten und Bestechungen hatten beiden meisten Wahlen Einfluß, und um im Kampfe der Parteien sich zu erhalten,mußte auch die Regierung Wahlflecken zu ihrer Verfügung haben, daher Pitt mitRecht sagte, bei dem bestehenden System könne kein Minister ehrlich sein. In Schott-land war das Wahlrecht nicht minder beschränkt, sodaß eigentlich von Repräsentationgar nicht die Rede sein konnte. Die 45 schottischen Mitglieder des Hauses der Ge-meinen wurden von einer unbedeutenden Oligarchie gewählt, und in 30 Grafschaftenbetrug die Zahl der Wähler kaum 2500, bei einer Gesammtbevölkerung von dritt-halb Millionen. In den Städten bestanden die Wähler aus den Mitgliedern derStadträthe, die sich selbst wählten; 66 Städte hatten nur 1440 Stimmführcrund Glasgow mit 200,000 Einwohnern 33 Wähler. Das Stimmrecht in denGrafschaften beruhte auf sogenannten Oberherrlichkeiten (superiorities), die ganzverschieden vom Landbesitz und in den meisten Fällen in Händen waren, die keineLändereien besaßen. So war in der Grafschaft Bute der Obersheriss der einzigestimmberechtigte Freisasse, und wenn eine Wahl vorgenommen wurde, schlug er sichselber vor, unterstützte den Antrag und erklärte sich für einstimmig gewählt. Seitmehr als 60 Jahren waren von patriotischen Männern über 30 Versuche gemachtworden, dem Verderbniß zu steuern, die aber bei dem, im Hause der Gemeinenüberwiegend gewordenen Interesse ni-cht eher Erfolg haben konnten, bis die Stimmeder öffentlichen Meinung sich so mächtig als in unsern Tagen gegen die Mis-bräuche erhob. Der Gesetzentwurf sollte den Hauptbeschwerden, der Ernennungvon Repräsentanten durch Einzelne, der Wahl durch geschlossene Corporationenund dem Wahlaufwande gründlich abhelfen. Alle Wahlflecken, in welchen dasWahlrecht von Einzelnen ausgeübt wurde, verloren ihr Recht, und dazu gehörtenalle, die nach der Zählung von 1821 nicht 2000 Einwohner hatten, überhaupt 60Wahlflecken, das vielberüchtigte Old Sarum an der Spitze. Das zweite Verzeich-nis enthält 47 Flecken, deren Einwohnerzahl nur 4000 betrug, und deren jedernur einen Repräsentanten haben sollte. Durch diese Bestimmungen verloren 168Mitglieder des Hauses der Gemeinen ihre Sitze. Das Stimmrecht ward an einedestimmte Einnahme gebunden, aber selbst diejenigen Pachter, die früher nichtAmheil an den Wahlen gehabt hatten, wurden stimmfähig. Sieben große, nichtrepräsentirte Städte, worunter Sheffield, Birmingham und Manchester, mit45,000 — 160,000 Einwohnern, sollten jede zwei, und 20 andere, gleichfallsnicht vertretene Städte jede einen Repräsentanten wählen. Die Anzahl der Re-präsentanten für London und für .27 ansehnliche Grafschaften wurde vermehrt.Sämmtliche stimmberechtigte Bürger sollten in Wahllisten eingetragen werden.Zur Vermeidung der Wahlkosten, die besonders dadurch veranlaßt wurden, daßdie Wahler oft weit vom Wahlorte entfernt wohnten und auf Kosten der Bewer-
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